Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

*5' 
S 
r Sss— 
— 
“l□° 
6 
— 
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
9 Dienstpflicht im stehenden Heere, 
) Landwehrpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht i .- . 
b)Marineresewepflscht Dienstpflicht in der stehenden Marine,“) 
c) Seewehrypflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe 8. 19. 
Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturm- 
Pflichtg (§. 20. 
G. v. 11. 2. 88. Art. 11 §. 24. 
S. 6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht. 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch §. 11, 0. 
Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
S. 7. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maßgabe berechnet, 
daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, 
als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige"*) eingestellten Mannschaften wird von dem 
auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-Einstellungstermin ab gerechnet. 
R. M. G. F. 38. 
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. 
t. G. F. 18. 
  
. Im übrigen richiet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu er- 
  
lassenden Rekrutir gsbes g 
S. 8. 
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen. 
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver- 
pflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben, 
werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des 
Diensteintritts gu gerghnet — zur Reserve beurlaubt. 
. G. 8. 11. 
*) Im Wehrgesetz „Flotte" genannt. 
*“) Im Reichs-Militärgesetz „Heerespflichtige“ genannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.