Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Muster 22 zu §. 128. 
Piste 
der im Bezirk der (Eisenbahnverwaltung) angestellten Beamten und 
Arbeiter, welche von dem Bezirkskommando kontrolirt werden und bis 
zum 1. April 18 vom Waffendienst zurückzustellen sind. 
  
I. 2. 3. 4. 65. 6. 7 
Stellung Militärchage Wann und bei Wohnort 
oder Vor= und 
Nr. Junlon Familien= und welchem Truppenthein 11101 Bemerkungen 
in Eisen- Truppen- ins stehende Heer Kreis 
in ahndienst namen gattung eingetreten. Ort * 
  
  
  
  
  
  
  
Muster 23 zu F. 128. 
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienst der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familiennamen), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereich des Bezirks- 
kommandos kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienst) 
bei der unterzeichneten Eisenbahnverwaltung angestellt und daher vom Waffendienst zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung.) 
(Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum I. April vom Waffendienst zurückgestellt. 
(Lrt, Datum.) 
(Bezeichnung des Bezirkskommandos.) 
(Stempel.) 
Aumerkung. 
Bescheinigungen über Anstellung von ausgebildeten Vandsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots 
sind dic — ischeiulg wird“ zu streichen und dafür zu setzen: „seinen Wohnsitz h
	        
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