Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter 
zurückversetzt werden. 
R. M. G. 8. 67. 
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu. 
. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots G. 12, 1 „ erfolgt bei den 
nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühj er 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der zeit vom 1. April 
bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden 
Jahres zur Landwehr verseg *' 
k 6. 5. 80. Art. 
G. v 
Ueber Neserver e chebener Erfahreserofften füehes . 13, v und s. 
8. 12. 
Landwehrpflicht. 
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit 
verpflichtet haben, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, in der Landwehr 
ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
. Der Eintritt in gie Landwehr ersen Auf gebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere. 
2. . 2. 
mDie Versebung aus der aos * Aufgebots in die Landwehr zweiten Aufgebots erfolgt 
  
nach erfüllter Dienstpflicht bei den Früh 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis 30. September 
abläuft (vergl. S S. 11, zwelter Absaß), treten bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden 
Jahres in die Lundwchr zweiten“ Mf ebots über. 
G. v. 11. 2. 88 1 
Die Verpflichtung zum Dienst r t dadwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 31. März 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. 
. Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten sind, endigt 
diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Dienst- 
pflichtige sechs Jahre der Landwehr zu weiten Aufgebots angehört hat. 
11. 2. 88. Art. 
Vesielsee würde hiernach ein dur vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer Eingetretener, 
welcher bei der Frül 890 zur Landwehr zweiten Aufgebots übertritt, 
am 31. März 1896 und, sofern die Versetzung ur die Landwehr zweiten Aufgebots bei der Herbst- 
Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am 31. März 1897 aus der Landwehr auszuscheiden haben. 
Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots (§. 20, bis *) 
erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne weiteres. 
Die im §. 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr ersten 
und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im besonderen wird hiernach ein Mann, welcher 
beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beurlaubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse 
wegen Kontrolentziehung u. s. w. zurückversetzt ist, erst am 31. März desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem er das 41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. 
Eine esiier der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese Weise jedoch 
nicht zulässi 
Ueber Land#behrpflcht ehemaliger Ersatzreservisten siehe 8. 13, 5 bis 6.
	        
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