Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 13. 
Ersatzreservepflicht. 
Die Ersatzreserve diem zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von 
Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben 
Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 8 und 9. 
Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres 
ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 15. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach dem Zeitpunkt, 
von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen werden, ktreten 
stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in denjenigen Fällen, in welchen eine 
Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontrolentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus 
der Ersatzreserve erst zu demselben Zeitpunkt wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Nrt. 1I. F. 15. 
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet §. 11,4 siungemäße Anwendung. 
5. Ersatzreservisten, welche geübt haben (§F. 117), treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur Land- 
wehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebots (8. 20, „ 5#8#4) 
über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Früh= 
jahrs-Kontrolversammlung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 15. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach §. 12, „„ und s. 
. Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppentheilen ein- 
esen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatztruppentheile zu ent- 
assen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersavreservepflichtige Alter 
noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, sofern sie sich 
im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem landwehrpflichtigen Alter angehören, 
zur Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu berechnen, als 
wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollendeten, 
zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 18. 
S. 14. 
Dienstpflicht in der stehenden Marine. 
. Die Dienstpslich in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marinereserve= 
Pflicht. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Marinereserve beurlaubt.
	        
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