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oder Amtstorporationen behufs der Verhütung von Kollisionen entsprechende Berück-
sichtigung finden.
Des Weiteren ist darauf Bedacht zu nehmen, daß von der Wirksamkeit der auf
Grund des §. 142 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 ergehenden statutarischen Be-
stimmungen diejenigen Personen befreit werden, welche nach Art. 6 der Krankenpflege-
versicherung ihres Wohnorts überwiesen sind.
Zu diesem Zweck werden die Kreisregierungen auch die Abänderung bereits in Wirk-
samkeit stehender statutarischer Bestimmungen veranlassen.
8. 4.
Vor der Genehmigung der Statute über die Krankenpflegeversicherung der Dienst-
boten und der land= und forstwirthschaftlichen Arbeiter ist dem Ausschuß des landwirth-
schaftlichen Bezirksvereins Gelegenheit zur Aeußerung über den Entwurf zu geben. In
gleicher Weise ist auch bei wesentlichen Aenderungen der Statute zu verfahren.
8g. 5.
Auf die Veröffentlichung der Statute finden die Bestimmungen der Ministerial-
verfügung vom 9. Jannar 1872, betreffend die Verkündung orts= und bezirkspolizeilicher
Vorschriften, (Reg. Blatt S. 16) entsprechende Anwendung.
Deern Versicherten ist unentgeltlich ein Ouittungsbuch zu behändigen, welchem wenig-
stens ein die wesentlichsten Bestimmungen des Statuts enthaltender Auszug aus dem-
selben beigefügt ist.
Zu Art. 2.
§. 6.
Ein Anspruch auf Befreiung von der Krankenpflegeversicherung auf Grund des
Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes ist nur dann anzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht ist,
daß der Versicherungspflichtige Mitglied einer der in Art. 2 Ziffer 1 bezeichneten Ver-
sicherungskassen ist.
Soweit die Befreiung wegen der Mitgliedschaft einer Hülfskasse in Anspruch ge-
nommen wird, ist auch der Nachweis zu liefern, daß diese Hülfskasse den Anforderungen
des §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. (Vergl. §§. 48, 49 der Ministerial-
verfügung vom 9. November 1883, Reg.Blatt S. 390 ff. und die im Amtsblatt des