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Versicherungskasse zu gewähren, in der Regel aber nicht statt derselben eine Geldent-
schädigung. "
Diejenigen Versicherten, welche mit ihren Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft
zusammenleben, dürfen gegen ihren Willen nur in den Fällen des Art.7 Abs. 2 in ein
Krankenhaus verwiesen werden, haben aber, wenn sie nicht in das Krankenhaus gehen,
auch im Fall der Erwerbsunfähigkeit, keinen Anspruch auf freie Verpflegung oder einen
Kostenersatz hiefür, sondern nur auf Gewährung des etwa im Bezirk eingeführten Ver-
pflegungsgeldes (Art. 8).
S. 14.
Kranken, welche noch erwerbsfähig sind, ist, vorbehältlich der Bestimmungen des
Art. 7 Abs. 2, nur freie Kur, nicht auch freie Verpflegung zu gewähren. Für die freie
ärztliche Behandlung empfiehlt es sich, in der Regel Kassenärzte mit festen Aversalbeloh-=
nungen aufzustellen. Bei der Vertheilung der einzelnen Orte an die Kassenärzte ist dar-
auf Bedacht zu nehmen, daß der Wohnsitz derselben möglichst nahe bei den betreffenden
Orten liegt, selbst wenn er in diesem Falle nicht zu dem Bezirk der Krankenpflegever-
sicherung gehört.
Zu Art. 8.
§. 15.
Für den Bezirk jeder Krankenpflegeversicherung ist zu berechnen, ob beziehungsweise
um wie viel durchschnittlich im ganzen Bezirk für den Krankheitstag die Kosten der
freien ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des Krankenhauses geringer sind, als
die Kosten der freien Kur und Verpflegung in den Krankenanstalten, welche die Ver-
sicherungskasse benützt.
Zu diesem Behuf sind die betreffenden Kosten für den Krankheitstag in den einzel-
nen, die verschiedenen Verhältnisse des Bezirks darstellenden Gemeinden schätzungsweise
zu berechnen und hieraus die beiden Durchschnittssummen zu ziehen.
Bei der Durchschnittsberechnung der Verpflegungskosten der Krankenhäuser dürfen
diejenigen allgemeinen Kosten nicht in Ansatz gebracht werden, welche zwar die Kranken-
hauseinrichtung im Allgemeinen, nicht aber die Verpflegung der einzelnen Kranken ver-
ursacht, z. B. die Zinsen des Baukapitals.
Die Aunstellung dieser Durchschnittsberechnungen kann durch die Ergebnisse der jähr-
lichen statistischen Nachweisungen nach der Ministerialverfügung vom 29. September 1887