Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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(Reg. Blatt S. 405) schon um deßwillen nicht erübrigt werden, weil in diesen Nachwei- 
sungen diejenigen Krankheitstage nicht gerechnet sind, für welche nur ärztliche Behandlung 
und Arznei gewährt worden ist. 
S. 16. 
Soferne sich bei den nach §. 15 angestellten Berechnungen eine erhebliche Ver- 
schiedenheit der Kosten der freien ärztlichen Behandlung und Arznei außerhalb des 
Krankenhauses und der freien Kur und Verpflegung im Krankenhaus ergibt, ist durch 
das Statut zu bestimmen, daß ein Verpflegungsgeld gewährt wird. 
Ist die Verschiedenheit der bezeichneten Kosten nicht erheblich, so ist durch das Statut 
zu bestimmen, daß ein Verpflegungsgeld nicht gewährt wird. 
Hiebei haben die zuständigen Behörden neben anderem namentlich auch zu erwägen, 
ob der Betrag des Verpflegungsgelds noch im Verhältniß zu den Mühen und Kosten 
der Auszahlung und Verrechnung steht. 
Die Kreisregierung hat in allen Fällen der neuen Einrichtung der Krankenpflege- 
versicherung, sei es auf Grund eines Statuts, oder des Art. 1 Abs. 2, und ebenso bei 
Anpassung eines älteren Statuts an die Bestimmungen des neuen Gesetzes selbständig zu 
prüfen, ob die Voraussetzungen der Gewährung eines Verpflegungsgeldes vorhanden sind, 
und hienach die Genehmigung des Statuts entweder zu ertheilen, oder zu versagen, in 
den Fällen des Art. 1 Abs. 2 aber, wenn ein Statut nicht zu Stande kommt, von Amts- 
wegen Verfügung zu treffen. 
S. I7. 
Auf Grundlage der angestellten Berechnungen ist außerhalb des Statuts in Gemäß- 
heit des Art. 8 Abs. 3 und 4 das Verpflegungsgeld je für die einzelnen in Betracht 
kommenden Personenklassen unter Berücksichtigung ihres Beitragssatzes, übrigens aber 
gleichmäßig für den ganzen Bezirk der Krankenpflegeversicherung bis auf Weiteres fest- 
zusetzen. Diese Festsetzung ist durch das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen. 
Alljährlich ist auläßlich der Aufstellung und Revision der Rechnung der Versiche- 
rungskasse von der Verwaltung derselben beziehungsweise vom Oberamt zu prüfen, ob 
die Bestimmung des Statuts über die Frage der Gewährung eines Verpflegungsgeldes 
und die Festsetzung der Verpflegungsgelder noch den Verhältnissen entspricht. Wenn dies 
nicht der Fall ist und die Verwaltung der Krankenpflegeversicherung nicht von sich aus 
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