Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beginn  —  293  —
8  der  Beendigung  der  Unterbrechung  8
beginnen.  638

1594

1645

1684

1710

1715

1104

1823

1827

Verwandtschaft.
Die  Frist  zur  Anfechtung  der  Ehelichkeit

  eines  Kindes  beginnt  mit  dem
Zeitpunkt,  in  welchem  der  Mann  die
1600.

Geburt  des  Kindes  erfährt.
Der  Vater  soll  nicht  ohne  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts  ein  neues

Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes
beginnen.

Im  Falle  der  Todeserklärung  des
Vaters  beginnt  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  mit  dem  Zeitpunkte,  der
als  Zeitpunkt  des  Todes  des  Vaters
gilt.

Dem  unehelichen  Kinde  gebührt  der
volle  auf  das  Vierteljahr  entfallende
Betrag  der  ihm  zu  gewährenden  Rente,

wenn  es  den  B.  des  Vierteljahres

erlebt.
Die  Verjährung  des  Anspruches  der

unehelichen  Mutter  auf  Ersatz  der  durch

die  Geburt  des  Kindes  entstehenden
Kosten  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von

sechs  Wochen  nach  der  Geburt  des

Kindes.

Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.

Vormundschaft.

Der  Vormund  soll  nicht  ohne  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts

ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen
des  Mündels  beginnen  oder  ein  bestehendes
  Erwerbsgeschäft  des  Mündels
1945
Hat  der  Mündel  das  achtzehnte  Lebensauflösen.



jahr  vollendet,  so  soll  ihn  das  Vormundschaftsgericht,


und  im  §  1822  Nr.  3  bezeichneten

Rechtsgeschäfte  sowie  vor  der  Entscheidung
  über  die  Genehmigung  des

B.  oder  der  Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts.


soweit  thunlich,
hören  vor  der  Entscheidung  über  die
Genehmigung  eines  der  im  §  1821

 

124

1342

1577

1372

1484,

Beglaubigung

Werkvertrag.
Der  Anspruch  des  Bestellers  auf  Beseitigung
  eines  Mangels  des  Werkes
sowie  die  wegen  des  Mangels  dem
Besteller  zustehenden  Ansprüche  auf
Wandelung,  Minderungoder  Schadensersatz
  verjähren,  sofern  nicht  der  Unternehmer
  den  Mangel  arglistig  verschwiegen
  hat,  in  sechs  Monaten,  bei
Arbeiten  an  einem  Grundstücke  in
einem  Jahre,  bei  Bauwerken  in  fünf
Jahren.  Die  Verjährung  beginnt  mit
der  Abnahme  des  Werkes.  639,
646,  651.

Willenserklärung.
B.  der  Frist  zur  Anfechtung  einer
Willenserklärung  s.  Willenserklärung
  —  Willenserklärung.

Beglaubigung.

Ehe.

Die  Erklärung  der  Anfechtung  einer
Ehe  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form
abzugeben.

Ehescheidung.

Die  Erklärung  der  Wiederannahme
eines  früheren  Namens  nach  der  Ehescheidung
  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Die  Erklärung  des  Mannes,  daß
er  der  allein  für  schuldig  erklärten
Frau  die  Führung  seines  Namens
untersage,  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.

Erbe.

Die  Erklärung  der  Ausschlagung  einer
Erbschaft  ist  in  öffentlich  beglaubigter
Form  abzugeben.  1955.

Ein  Bevollmächtigter  bedarf  einer
öffentlich  beglaubigten  Vollmacht.

Erbvertrag.

2276,  2290  s.  Testament  2244.
2300  s.  Testament  2261,  2273.

Güterrecht.
s.  Nießbrauch  1035.
1518  f.  Erbe  19T5.