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In Kirchengemeinden, in welchen nicht alle Sonntage regelmäßiger Gottesdienst ge-
halten wird, genügt das Aushängen am gottesdienstlichen Lokal die genannte Frist hin-
durch. Eine weitere Bekanntmachung (z. B. im Gottesdienst des Mutterorts oder im
vorangehenden Gottesdienste der Filialgemeinde) nach dem Ermessen des Kirchengemeinde-
raths ist nicht ausgeschlossen. In Kirchengemeinden, in welchen ein gottesdienstliches
Lokal nicht vorhanden ist, erfolgt die Aushängung der Bekanntmachung an einem andern
hiezu geeigneten Gebände.
Der Bekanntmachung (Abs. 1 und 2) ist beizufügen, daß jeder, der eine Einsprache
gegen die Wählerliste, sei es wegen Nichtaufnahme eines Wahlberechtigten, sei es wegen
Aufnahme eines Nichtwahlberechtigten, zu machen habe, diese im Laufe der Auflegungs=
frist bei dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderaths mündlich oder schriftlich anzubringen
habe und daß Einsprachen, welche nach Umfluß der Frist angebracht würden, für die be-
vorstehende Wahl nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Wenn die Wahl eine städtische Gemeinde betrifft, so ist Anfang und Schluß der
Auflegungsfrist auch in einem hiezu geeigneten Lokalblatt, falls ein solches in der be-
treffenden Diözese allwöchentlich erscheint, vor dem Beginn der Auflegungsfrist bekannt
zu machen.
S. 1I.
Die Wahlkommission prüft die erhobenen Einsprachen, berichtigt zutreffendenfalls
die Liste und macht dem die Einsprache Erhebenden, sowie demjenigen, dessen Stimm-
berechtigung in Frage steht, spätestens am zweiten Lage nach dem Ende der Auflegungs-
frist hievon schriftlich Eröffnung.
Gegen den die Einsprache ablehnenden Bescheid steht demjenigen, welcher die Ein-
sprache erhoben hat, und, wenn auf Grund der Einsprache ein ursprünglich in die Liste
Aufgenommener aus derselben wieder beseitigt worden ist, diesem binnen drei Tagen von
der Eröffnung dieses Bescheids an die Berufung an den Kirchengemeinderath zu.
Die Entscheidung des Kirchengemeinderaths auf die erhobene Berufung (Abs. 2) ist
spätestens vor dem Beginn der Wahlhandlung zu treffen und demjenigen, dessen Wahl-
berechtigung in Frage steht, zu eröffnen.
Die in Art. 20 des Gesetzes erwähnten höheren Entscheidungen sind für die bevor-
stehende Wahl ohne aufschiebende Wirkung.