Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 12. 
Die Einladung der Kirchengemeindegenossen zur Wahlhandlung erfolgt unter Hin- 
weisung auf die Bedeutung der Wahl und auf die von den gewählten Mitgliedern des 
Kirchengemeinderaths zu übernehmende Verpflichtung in dem der Wahlhandlung voraus- 
gehenden Sonntagshauptgottesdienst aller Kirchen der Wahlgemeinde unter Bekanntmachung 
des Orts und der Zeit (Anfang und Schluß) der Wahlhandlung, deren Dauer den 
Verhältnissen entsprechend festzusetzen ist, der Namen der aus dem Kirchengemeinderath 
ausscheidenden und der darin verbleibenden und der Zahl der zu wählenden Mitglieder. 
Die Einladung zur Wahl der Kirchengemeinderäthe für Filialgemeinden, in welchen 
an dem der Wahl unmittelbar vorausgehenden Sonntag ein Hauptgottesdienst nicht 
stattfindet, erfolgt in dem Hauptgottesdienste des Mutterorts. 
Dieselbe Bekanntmachung wird vom Tage der Verkündigung (Abs. 1 und 2) an 
an den sämmtlichen gottesdienstlichen Lokalen der Wahlgemeinde und, wenn in einer 
Filialgemeinde ein gottesdienstliches Lokal nicht vorhanden ist, in einem sonst geeigneten 
Lokal in derselben ausgehängt. 
Wenn in der Diözese allwöchentlich ein geeignetes Lokalblatt erscheint, so ist der 
Wahltermin (Anfang und Schluß desselben) auch in diesem bekannt zu machen. 
Zauwischen dem Ende der Auflegungsfrist und dem Wahltermin muß ein Zeitraum 
von mindestens sechs Tagen liegen. 
Für Filialgemeinden ist der Wahltermin so zu bestimmen, daß der Pfarrer nicht 
gehindert ist, sowohl in der Muttergemeinde als im Filial den Vorsitz in der Wahl- 
kommission zu führen. 
Mit der Einladung zur Wahlhandlung ist zugleich bekannt zu machen, daß, wenn 
in dem ersten Wahltermin nicht die erforderliche Zahl von Stimmen abgegeben 
würde, in einem späteren Termin, welcher in dieser Bekanntmachung sofort bezeichnet 
werden kann, nach Art. 15 Abs. 2 die Wahl fortgesetzt werden würde, nachdem in einer 
in der Bekanntmachung angegebenen Form (z. B. durch Anschlag an der Kirche zu einer 
bestimmten Zeit) das Nichtzustandekommen der Wahl im ersten Termin und die Fort- 
setzung derselben der Kirchengemeinde kundgegeben sein werde. (Vergl. §. 18). 
S. 13. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Wahlkommission in dem gottesdienstlichen Lokale 
der Wahlgemeinde am Schlusse des Hauptgottesdienstes, wo ein gottesdienstliches Lokal 
 
	        
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