Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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nicht besteht, in einem sonstigen geeigneten Lokal zu geeigneter Zeit. Auch wenn ein 
gottesdienstliches Lokal vorhanden ist, kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, 
auf Beschluß des Kirchengemeinderaths unter Genehmigung des Dekans die Vornahme 
der Wahl in einem andern geeigneten Lokal oder an einem Wochentage abgehalten 
werden. 
F. 14. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Uebergabe eines zusammengefalteten 
Stimmzettels an den Vorsitzenden der Wahlkommission, welcher denselben uneröffnet in 
ein hiezu aufgestelltes Gefäß legt. 
Stellvertretung ist ausgeschlossen. 
Zugelassen zur Stimmabgabe sind nur solche, welche in die Liste der Stimmbe- 
rechtigten aufgenommen sind (vergl. Abs. 4). 
Die aus offenbarem Versehen nicht aufgenommenen Stimmberechtigten können von 
der Wahlkommission zugelassen werden; es ist jedoch alsbald deren Name in die Liste 
einzutragen und im Protokoll (§. 16) eine Bemerkung darüber aufzunehmen. 
F. 15. 
Die Stimmzettel haben so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. 
Enthält ein Stimmzettel zu viele Namen, so gelten nur die der Reihe nach zuerst 
genannten, bis die genügende Zahl erreicht ist. 
Wenn aus der Angabe eines Namens nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, für welche 
Person die Stimme abgegeben werden will, so bleibt der betreffeude Name bei der 
Zählung außer Betracht. 
S. 16. 
Bei der Abgabe jedes Stimmzettels wird der Name des Abstimmenden in der Liste 
angestrichen. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll geführt und von den sämmtlichen 
Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet. 
Wenn die Liste (Abs. 1) nicht dem Wahlprotokoll einverleibt, sondern abgesondert 
geführt wird, so ist auch sie von der Wahlkommission zu unterzeichnen. 
S. 17. 
Nach dem Schlusse der Wahlhandlung, womöglich sofort, werden die abgegebenen
	        
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