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nicht besteht, in einem sonstigen geeigneten Lokal zu geeigneter Zeit. Auch wenn ein
gottesdienstliches Lokal vorhanden ist, kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern,
auf Beschluß des Kirchengemeinderaths unter Genehmigung des Dekans die Vornahme
der Wahl in einem andern geeigneten Lokal oder an einem Wochentage abgehalten
werden.
F. 14.
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Uebergabe eines zusammengefalteten
Stimmzettels an den Vorsitzenden der Wahlkommission, welcher denselben uneröffnet in
ein hiezu aufgestelltes Gefäß legt.
Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Zugelassen zur Stimmabgabe sind nur solche, welche in die Liste der Stimmbe-
rechtigten aufgenommen sind (vergl. Abs. 4).
Die aus offenbarem Versehen nicht aufgenommenen Stimmberechtigten können von
der Wahlkommission zugelassen werden; es ist jedoch alsbald deren Name in die Liste
einzutragen und im Protokoll (§. 16) eine Bemerkung darüber aufzunehmen.
F. 15.
Die Stimmzettel haben so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder zu wählen sind.
Enthält ein Stimmzettel zu viele Namen, so gelten nur die der Reihe nach zuerst
genannten, bis die genügende Zahl erreicht ist.
Wenn aus der Angabe eines Namens nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, für welche
Person die Stimme abgegeben werden will, so bleibt der betreffeude Name bei der
Zählung außer Betracht.
S. 16.
Bei der Abgabe jedes Stimmzettels wird der Name des Abstimmenden in der Liste
angestrichen.
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll geführt und von den sämmtlichen
Mitgliedern der Wahlkommission unterzeichnet.
Wenn die Liste (Abs. 1) nicht dem Wahlprotokoll einverleibt, sondern abgesondert
geführt wird, so ist auch sie von der Wahlkommission zu unterzeichnen.
S. 17.
Nach dem Schlusse der Wahlhandlung, womöglich sofort, werden die abgegebenen