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Stimmen von der Wahlkommission gezählt, das Ergebniß festgestellt und dieses zu
Protokoll beurkundet.
Kann die Zählung und Feststellung nicht alsbald erfolgen, so sind die sämmtlichen
abgegebenen Stimmzettel unter gemeinschaftlichen Verschluß und Siegel zu legen und
von dem Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen.
8. 18.
Kommt die Wahl an dem bestimmten Termin nicht zustande (Art. 15 Abs. 2), so
ist wegen Fortsetzung derselben die entsprechende Bekanntmachung nach Maßgabe des
§. 12 Abs. 7 zu erlassen.
Die Fortsetzung der Wahl kann auch, wenn dies die Verhältnisse als besonders
wünschenswerth erscheinen lassen, an demselben Tage stattfinden, auf welchen der erste
Wahltermin gefallen war.
8. 19.
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Kirchengemeindegenossen (Art. 19) zu be-
trachten, auf welche verhältnißmäßig die meisten der abgegebenen Stimmen (vergl. übrigens
Art. 23 Abs. 1) gefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren
vor (Art. 15 Abs. 3). 20
Anstände bezüglich des Wahlverfahrens, welche im Laufe desselben bis zur been-
digten urkundlichen Feststellung des Wahlergebnisses zur Kenntniß der Wahlkommission
kommen, erledigt dieselbe selbst unbeschadet der Bestimmung in Art. 15 Abs. 4 und 5.
S§. 21.
Die Gewählten und im Falle des Art. 23 Abs. 1 diejenigen, welche nach Maßgabe
dieser Bestimmung an die Stelle nicht eingetretener Gewählter gerückt sind, werden, nach-
dem der Kirchengemeinderath die Gesetzmäßigkeit der Wahl geprüft und nicht zu bean-
standen gefunden hat, hievon schriftlich benachrichtigt. Ihre Namen werden am Sonntag
im Hauptgottesdienste, bei Filialgemeinden, in welchen ein regelmäßig wiederkehrender
Gottesdienst nicht stattfindet, im Hauptgottesdienst der Muttergemeinde bekannt gemacht.
§. 22. ·
Binnen sechs Tagen, von der Benachrichtigung (8. 21) an gerechnet, kann die Ab-
lehnung der Wahl durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Kirchengemeinde-
raths unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Art. 22 Abs. 1) erfolgen.