Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

55 
geordnet. Derselbe bestellt aus der Mitte der Kirchengemeindegenossen zwei Urkunds- 
personen, welche durch den Pfarrer auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten in 
Pflichten zu nehmen sind und mit diesem unter dessen Vorsitz die Wahlkommission (§.8) 
bilden. Ueber Einsprachen gegen die Liste der Stimmberechtigten, Ablehnungen und 
Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet in diesem Falle der Dekan an Stelle 
des Kirchengemeinderaths. 
Ist wegen erfolgter Auflösung des Kirchengemeinderaths eine Neuwahl anzuordnen 
(Art. 84 Abs. 3), so wird nach Abs. 3 dieses Paragraphen verfahren. 
Ist eine kommissarische Verwaltung bestellt (Art. 13 und Art. 84 Abs. 4), so übt 
dieselbe bezüglich des Wahlverfahrens die Verrichtungen des Kirchengemeinderaths aus. 
Werden in diesem Falle die in die Wahlkommission zu berufenden Urkundspersonen 
(§. 8 Abs. 2) nicht den Mitgliedern der kommissarischen Verwaltung entnommen, so sind 
sie nach Abs. 3 in Pflichten zu nehmen. 
Die erfolgte Verpflichtung ist in dem Protokoll des Kirchengemeinderaths vorzu- 
merken und von dem Verpflichteten, beziehungsweise dem auf seine frühere Verpflichtung 
Hingewiesenen unterschriftlich zu beurkunden. 
§. 25. 
Für eine Nachwahl (Art. 23 Abs. 2) bleiben die für die vorangegangene Wahl ge- 
troffenen Anordnungen in Geltung. Die Wahl findet unter Leitung derselben Wahl- 
kommission statt; eine neue Wahlkommission ist nur im Bedürfnißfalle nach Maßgabe 
von §. 8 zu bestellen. Dieselbe Wählerliste ist zu benützen wie für die vorangegangene 
Wahl. Die Nachwahl beschränkt sich auf den Ersatz der nicht eintretenden gewählten 
Mitglieder. 
8. 26. 
(Zu Art. 16 vgl. S. 5 Ab. 4.) 
Ist die Zahl der Kirchengemeinderäthe (Art. 10 Abs. 1 und 2) eine ungerade, so 
tritt nach Umfluß von 3 Jahren (Art. 16 Abs. 2) mit der zweiten Wahl einer weniger 
als die Hälfte der gewählten Mitglieder und treten sodann nach Umfluß von 6 Jahren 
mit der dritten Wahl die übrigen bei der erstmaligen Wahl gewählten Mitglieder aus 
und in gleicher Abwechslung erfolgt der Austritt bei den folgenden ordentlichen Wahlen. 
Hienach bestimmt sich auch die Zahl der Neuzuwählenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.