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Mit der erfolgten Verpflichtung treten die Neugewählten in ihr Amt ein und treten
die bisherigen Kirchengemeinderäthe von ihrem Amte ab.
§. 28.
(Zu Art. 24.)
In aus mehreren Orten zusammengesetzten Kirchengemeinden (Art. 11) sowie, wenn
in den Fällen des Art. 2 Ziff. 2 und 3 für die gemeinsamen Angelegenheiten ein Ge-
sammtkirchengemeinderath (vgl. Art. 12 Abs. 1) besteht, erhalten diejenigen Mitglieder,
welche nicht am Orte wohnen, in dem der Kirchengemeinderath bezw. Gesamtkirchen-
gemeinderath seinen Sitz hat, (Art. 9 Ziff. 1—4) für die Theilnahme an den Sitzungen des
Kirchengemeinderaths, Verwaltungsausschusses, Gesamtkircheng deraths, und des eng-
eren Raths, sowie für die Besorgung besonderer ihnen übertragener Geschäfte, sofern
die Entfernung des Wohnorts von dem Lokal, in welchem die amtliche Verrichtung vor-
genommen wird, nicht weniger als zwei Kilometer beträgt, eine Zehrvergütung und zwar
bei einer nothwendigen Abwesenheit von 4 bis zu 10 Stunden 1 420
bei einer solchen von 10 Stunden und darüber .. . 2./ a-9
Auch abgesehen davon (Abs. 1) kann, wenn die Zeit und Thätigkeit einzelner Mit-
glieder eines Kirchengemeinderaths durch besondere ihnen übertragene Dienstleistungen,
z. B. als Urkundspersonen bei länger dauernden Geschäften, in außergewöhnlichem Maße
in Anspruch genommen wird, diesen durch Beschluß des Kirchengemeinderaths ein Tag-
geld und bei auswärtigen Verrichtungen daneben Reisekostenersatz aus den Mitteln der
Kirchenpflege innerhalb der in der K. Verordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312)
§#§. 1, 3 und 4 festgestellten Sätze von dem Kirchengemeinderath bewilligt werden, wobei
für den Vorsitzenden des Kirchengemeinderaths und den Ortsvorsteher die für den Orts-
vorsteher, für die übrigen Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, die für die bürger-
lichen Gemeinderäthe bestimmten Sätze zum Anhaltspunkte zu nehmen sind.
Die Zehrvergütung (Abs. 1) und die Taggelder und Reisekosten in den Fällen des
Abs. 2 können auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse ein= für
allemal durch Ortsstatut (Art. 85) geregelt werden.
8. 29.
(Zu Art. 25.)
Der Kirchenpfleger wird in der Sitzung des Kirchengemeinderaths gemäß den Be—
stimmungen des Art. 79 mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.