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Bei der Wahl eines Kirchenpflegers sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen
(Art. 25 vgl. mit Art. 17, 18, 19 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3) der Leumund, seine Zu-
verlässigkeit und Ordnung in Führung seiner eigenen Wirthschaft und seine Vermögens-
verhältnisse und ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob er auch nach seiner kirchlichen
Gesinnung und Haltung dem Kirchengemeinderath wohl ansteht.
Die Vereinigung der Aemter der Kirchenpfleger mehrerer Kirchspiele einer Gesamt-
kirchengemeinde im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 und des Kirchenpflegers dieser Gesamt-
gemeinde selbst in einer Person ist nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 25 Abs. 2 und 3).
8. 30.
Der Kirchenpfleger wird in der Versammlung des Kirchengemeinderaths von dem
Vorsitzenden desselben durch Angelöbniß an Eidesstatt in folgender Weise verpflichtet:
Der Vorsitzende richtet an den Kirchenpfleger die Worte:
„Sie geloben vor Gott, als Mitglied des Kirchengemeinderaths des Ihnen
befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und Treue in Uebereinstimmung mit dem
evangelischen Bekenntniß zu warten und gewissenhaft darauf zu achten, daß
alles ehrlich und ordentlich zugehe in der Gemeinde zu deren Besserung.
Als Beamter der Kirchengemeinde geloben Sie, die Rechte der Kirchen-
gemeinde stets gewissenhaft zu wahren, die Obliegenheiten Ihres Amtes nach
Vorschrift der Gesetze und Verordnungen und nach den Weisungen der zu-
ständigen Behörden mit Genauigkeit zu erfüllen. Insbesondere geloben Sie,
das Ihnen anvertraute Kirchen= und Stiftungsvermögen mit Treue zu ver-
walten und das Kassen= und Rechnungswesen vorschriftmäßig zu besorgen."“
Hierauf hat der Kirchenpfleger, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand reicht,
zu sprechen:
„Ich gelobe es an Eidesstatt"“.
Theilrechner werden nach demselben Formular, jedoch unter Weglassung des ersten
Absatzes, durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderaths in der Versammlung desselben
durch Angelöbniß an Eidesstatt in Pflichten genommen.
Die über diese Verpflichtungen aufgenommenen Kirchengemeinderathsprotokolle werden
dem Dekan vorgelegt, von diesem dem Oberamt zur Einsichtnahme mitgetheilt und nach
der Zurückgabe derselben durch den Dekan von dem Kirchengemeinderath in Verwahrung
genommen.