Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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lich des Kirchenpflegers, nach der Dauer ihrer Dienstzeit im Kirchengemeinderath, bei 
gleicher Dauer nach dem Lebensalter. In dem erstmals gebildeten Kirchengemeinderath 
stimmen die gewählten Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, nach dem Lebensalter. 
Befinden sich mehrere Ortsvorsteher als solche in einem Gesamtkirchengemeinderath 
(Art. 12 Abs. 1 vgl. mit Art. 2 Ziff. 2 und 3), so stimmen die Ortsvorsteher von Mutter- 
gemeinden (Art. 2 Ziff. 2) unter sich und die Ortsvorsteher von Filialgemeinden (Art. 2 
Ziff. 3) unter sich nach ihrem Dienstalter als Ortsvorsteher in der betreffenden Gemeinde. 
Befinden sich Ortsvorsteher als solche von Mutterorten und Filialgemeinden in demselben 
Gesamttirchengemeinderath (Art. 2 Ziff. 3), so stimmen die der ersteren vor denen der letzteren. 
Die Sitzordnung im engeren Rath (Art. 12 Abs. 2) und im Verwaltungsausschuß 
(Art. 26) ist dieselbe, wie in dem betreffenden vollen Kollegium. 
8. 43. 
(Zu Art. 81.) 
Der Protokollführer wird von dem Kollegium in der Regel aus seiner Mitte ge- 
wählt (Art. 81 Abs. 2); auch der Vorsitzende ist dazu wählbar. 
Ausnahmsweises kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des der Verwaltung des 
Kirchengemeinderaths unterstellten Vermögens, wenn die Aufgabe des Protpokollführers 
so anstrengend und zeitraubend ist, daß sie einem Mitglied des Kirchengemeinderaths nicht 
zugemuthet werden kann, aus der Zahl der übrigen in den Kirchengemeinderath wählbaren 
Kirchengemeindegenossen oder der Hilfsgeistlichen ein Protokollführer von dem Kirchenge- 
meinderath bestellt werden. Eine Stimme kommt diesem Protokollführer nicht zu. Der 
Beschluß, einen Protokollführer außerhalb des Kollegiums zu wählen, unterliegt der Ge- 
nehmigung des Dekans (kirchliches Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 7). 
Der nach Abs. 2 gewählte Protokollführer ist nach den von dem Evangelischen Kon- 
sistorium ertheilten näheren Bestimmungen auf pünktliche und gewissenhafte Besorgung 
seiner Geschäfte zu verpflichten. 
Eine Pflicht zur Annahme der Wahl im Fall des Abs. 2 besteht nur für die Hilfs- 
geistlichen. « 
§.44. 
(Zu Art. 81.) 
Die Protokollführung erfolgt in der Regel unentgeltlich.
	        
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