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Von den Begräbnißplätzen (Anlage A. V. 5) bezeichnet der Stiftungsrath dieje-
nigen, welche nun nach Art. 46
1) als Eigenthum der bürgerlichen und
2) welche als Eigenthum der Kirchengemeinde
zu betrachten sein sollen.
Liegt bezüglich eines Begräbnißplatzes schon der Beschluß des Stiftungsraths, be-
ziehungsweise des Gemeinderaths, denselben eingehen zu lassen, vor, so ist dies besonders
unter der Angabe der Zeit, zu welcher er geschlossen werden soll, und des ungefähren
Verkaufswerths der Fläche nach den jetzigen örtlichen Güterpreisen zu bemerken.
8. 6.
V. Das in der Verwaltung des Stiftungsraths stehende für öffentliche
Zwecke bestimmte bewegliche Eigenthum.
Von den in der Verwaltung des Stiftungsraths stehenden, für die Zwecke der Kirchen-
oder der bürgerlichen Gemeinde bestimmten beweglichen Sachen, welche nicht Zube-
hörden von Gebäuden und Grundstücken sind, z. B. dem Inventar von Hospitälern, den
zu Leichenbegängnissen dienenden Gegenständen, hat der Stiftungsrath diejenigen zu be-
zeichnen, welche nach seinem Dafürhalten
1) als Eigenthum der Kirchengemeinde,
2) als Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde,
3) als im gemeinsamen Eigenthum beider stehend
anzuerkennen sein werden.
Im Zusammenhang hiemit wird der Stiftungsrath auch Vorschläge darüber machen,
welche bisher in die Stiftungspflege geflossene Gebühren für die Benützung solcher Ge-
genstände in Folge des Gesetzes
a) der Kirchen-
b) der bürgerlichen Gemeinde
künftig zukommen sollen.
Hiebei kann er bezüglich der Benützung solcher Gegenstände, sofern dieselben nicht
entschieden ausschließlich kirchlicher oder ausschließlich nicht kirchlicher Art sind, nach Um-
ständen auch Vorschläge in dem Sinne machen, daß die Gebühren, wie auch die Unter-
haltung der Gegenstände, getheilt und z. B. die Gebühren aus zu Leichenbegängnissen