Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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§. 20. 
Ausmittlung des Baukapitals durch Schätzung (val. §. 12 Abs. 3 lit a). 
Kommt die Ausmittlung eines Bankapitals wegen des Uebergangs der der Stif- 
tungs= oder der Gemeindepflege obliegenden Verpflichtung zum Neubau und zur Erwei- 
terung von kirchlichen Gebäuden (Art. 36 und 38) in Frage, so ist der Werth der Bau- 
pflicht (Art. 36) durch Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung unterbleibt jedoch, wenn 
sich der Stiftungs= und der Gemeinderath einer= und der Kirchengemeinderath anderer- 
seits unter Zustimmung der Aufsichtsbehörden darüber verständigen, daß das ganze reine 
Aktivvermögen der Stiftungspflege (Art. 36 Abs. 2) der Kirchengemeinde, oder daß ohne 
weitere Schätzung durch Techniker als Abfindung für die Baupflicht der Stiftungspflege 
oder Gemeinde eine bestimmte Summe aus der Stiftungspflege, beziehungsweise im Falle 
des Art. 38 aus der Gemeindepflege, als Baukapital der Kirchengemeinde zu überlassen 
sei (§. 12 Abs. 3 lit. b und c). 
sei 6 ) S. 21. 
Konkurriren bei der Baupflicht (§. 20) mit der Stiftungspflege beziehungsweise Ge- 
meindepflege auch Dritte, so sind zunächst noch über die zu 8. 12 gemachten Angaben, 
soweit dieselben auf den Umfang der Baupflicht dieser von Einfluß sind, die Dritten zur 
Erklärung aufzufordern und ist im Streitfalle eine Entscheidung darüber herbeizuführen. 
§. 22. 
Besteht in Absicht darauf, ob das Gebäude nach seiner dermaligen Größe für den 
Zweck, für den es bestimmt ist, dem Bedürfniß genügt, Meinungsverschiedenheit, so hat 
das gemeinschaftliche Oberamt nach Art. 39 Abs. 3 die Entscheidung des Evangelischen 
Konsistoriums einzuholen. 
Für die Entscheidung des Evangelischen Konsistoriums hierüber und auch über die 
Bauweise sind die in Anlage 1 aufgestellten Grundsätze maßgebend. 
§. 23. 
Wenn sich der Stiftungsrath, der Gemeinderath und der Kirchengemeinderath nicht 
auf einen oder drei Sachverständige zur Abschätzung des Werths der Baupflicht (Art. 36) 
vereinigen, so hat der Stiftungs= und Gemeinderath einer-, der Kirchengemeinderath an- 
dererseits je einen Sachverständigen binnen der ihm von dem gemeinschaftlichen Oberamt 
ertheilten Frist zu bezeichnen; der dritte Sachverständige wird von dem gemeinschaftlichen 
Oberamt bestellt.
	        
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