Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Zurückstellungen unter 1 a bis c werden in der Regel durch die Ersatzkommission, die unter 
1 d durch die Ober-Ersatzkommission verfügt. 
In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum 
Termin für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. 
Lassen besondere im Gesetz begründete Verhältnisse eine weitergehende Berücksichtigung gerecht- 
fertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkommission bis zum dritten Militärpflicht- 
jahre miässig. 26. 
8.2 
Zurückstellung di das “ Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (5. 30,2), und zwar bis zum fünsten Militärpflichtjahre, 
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (§. 32, ) und zwar in ausnahmsweisen 
Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 96. 33, und 89,), 
PC) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dientt, und zwar bis zum 1. Ok- 
tober des fiebemten Militärpflichtjahres (#. 32, 6 und 5 
.G. g88. 18 und 20. 5. 80. Art. 1 
Auch in 2 Fällen darf die Zurbichielang' in der —*7 nur von Jahr zu Jahr erfolgen. 
(Siehe jedoch §. 93, 2 und 3.) 
Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirk der Militärpflichtige 
gestellungspflichtig ist (§. 26, 2). 
Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer derselben 
die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der. ihnen bewilligten Zurückstellung 
im Bezirk derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre Zurückstellung verfügt hat. 
Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie bei genannter Ersatzkommission die Ueber- 
weisung nach dem neuen Gestellungsorte zu beantragen. 
nZurückstellung Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener 
Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz verfügt werden. 
Zurückstellungen über die in Ziffer 3 und 4 erwähnten Fristen hinaus können ausnahms- 
weise von der Ministerialinstanz genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen. 
Die Zurichstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist unzulässig. 
R. M. G. 8 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. 
Nach Eintritt einer NMobilnachung verlieren alle Fscbicisriinlne i#ie Galegteit. Sie können 
jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5), und zwar für die Zeit bis zum nächsten Musterungs- 
geschäft von neuem ausgesprochen werden (§. 97, ). 
S. 30. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheits= 
strase von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, 
in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe 
oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandeinden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor 
deren Vollsreckung * Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. 
18. 
Im fünften P#hichbnlichhahr muß über solche Personen endgüllig entschieden werden (§. 29,42).
	        
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