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anstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderaths, sowie zur Stellung etwaiger An-
träge namens der Kirchengemeinde vorgelegt.
8. 37.
Nach Einlauf der Aeußerung des Evangelischen Konsistoriums (§. 36) bei dem ge-
meinschaftlichen Oberamt legt dieses dieselbe nebst der Uebersicht (§. 35) und den übrigen
Akten behufs der Prüfung der Beschlüsse der örtlichen Kollegien und der Aeußerung
des Evangelischen Konsistoriums der Kreisregierung, als der Aufsichtsbehörde über die
Verwaltung des Gemeindevermögens und der örtlichen Stiftungen, vor. Findet die
Kreisregierung Erklärungen beziehungsweise Vorschläge des Evangelischen Konsistoriums
oder denselben zu Grunde liegende Beschlüsse der örtlichen Kollegien zu beanstanden, so
setzt sie sich, bevor sie ihre Beanstandungen an das gemeinschaftliche Oberamt ausschreibt,
behufs der Verständigung über die Differenzpunkte mit dem Evangelischen Konsistorium
ins Benehmen.
S. 38.
Glaubt das Evangelische Konsistorium und die Kreisregierung oder eine dieser Be-
hörden Beschlüssen der Ortskollegien nicht zustimmen zu können, beziehungsweise vermögen
sie sich über einzelne Punkte unter sich nicht zu verständigen (§. 37), so beauftragt die
Kreisregierung das gemeinschaftliche Oberamt, unter Mittheilung der von den Aufsichts-
behörden erhobenen Anstände nebst der je von der Aufsichtsbehörde für und gegen die Be-
anstandung gegebenen Begründung die betheiligten Ortskollegien zur Beschlußfassung über
die beanstandeten Punkte aufzufordern und die hienach gefaßten Beschlüsse ihr vorzulegen.
S. 39.
Die Kreisregierung kann auch von sich aus, oder auf Antrag des Evangelischen
Konsistoriums, des gemeinschaftlichen Oberamts, der örtlichen Kollegien oder der betheiligten
Dritten in diesem, wie in jedem Stadium des Verfahrens Verständigungsversuche
durch das gemeinschaftliche Oberamt oder einen beauftragten Beamten und zwar, wo solche
auf schriftlichem Wege nicht zweckdienlich erscheinen, auch in mündlichen, am Sitze der
örtlichen Kollegien oder des Oberamts vorzunehmenden Verhandlungen zwischen den Be-
theiligten anordnen. Das Evangelische Konsistorium ist befugt, an solchen Verhandlungen
einen von ihm Beauftragten theilnehmen zu lassen, weshalb ihm vor jeder solchen Ver-
handlung davon rechtzeitig unter Bezeichnung des Gegenstandes derselben Kenutniß zu
geben ist. -