Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Neuerbauung ist keine Rücksicht zu nehmen; auch bleibt die Möglichkeit einer Abkürzung 
der Dauer durch Brandbeschädigung und andere zufällige Ereignisse außer Beachtung. 
Untersuchung der Dauer einer Kirche mit Rücksicht auf ihre Unzulänglich— 
keit oder Mangelhaftigkeit. 
S. 15. 
Außer der durch den baulichen Zustand einer Kirche bedingten Dauer kommt es aber 
weiter darauf an, ob dieselbe, die Verhältnisse der Gegenwart als bleibend 
vorausgesetzt, dem Bedürfniß entspricht, und überhaupt ihrer Bestimmung für den 
gegebenen Zweck genügt. Wenn die Lastenberechtigten?) der Behauptung des Verpflich- 
teten?), daß dieses der Fall sei, nicht widersprechen, so bleibt es bei der nach S. 14 ge- 
fundenen Dauer. Dasselbe findet statt, wenn die Bauverbindlichkeit auf eine Kirche 
von der Größe und Beschaffenheit der bestehenden fixirt ist. 
S. 16. 
Behaupten die Lastenberechtigten?), die Kirche genüge wegen Unzulänglichkeit 
des Naumes nicht, so haben die Schätzer zu untersuchen: 
1) das Verhältniß des Kirchenbesuchs, wobei zwar die in den S§. 17—19 ge- 
gebenen Anhaltspunkte im Zweifelsfalle zu benützen sind, jedoch die wirklich statt- 
findende Frequenz, soweit sie aus den Angaben der Betheiligten und durch Er- 
kundigung bei unbefangenen Personen ermittelt werden kann, zunächst die Grund- 
lage bildet; 
2) die Größe des für Kirchenstühle verwendbaren Naums des Langhauses (§.20) 
in QOuadratschuhen J) ausgedrückt; 
3) das zwischen 1 und 2 stattfindende Verhältniß. Bei der Vergleichung 
dieser Größen ist davon auszugehen, daß von der für Kirchenstühle verwendbaren 
Gesammtfläche bei Evangelischen 4 und bei Katholiken 4,8 Quadratschuh#) auf 
einen Kirchengänger zu rechnen sind. 
Zeigt sich die Fläche des für Kirchenstühle verwendbaren Raumes größer als für die 
*) Wo in der Beilage l. der Lastenberechtigte genannt ist, - darunter im Sinne der Ministerial- 
verfügungen vom 25. und 28. März 1889 die Kirchengemeinde, bezw. die Pfarrgemeinde verstanden; wo der 
gunwuson der Zehntbesitzer, oder der Verpflichtete oder Baupflichtige genannt ist, die St tiftungs- 
pflege, bezw. die Gemeindepflege (Art. 36 und 38 des Gesetzes, betr. die Vertretung der evangel. baslichengemeinden rc. 
vergl. Art. 24 des Gesetzes, betr. die Vertretung der kathol. Pfarrgemeinden 2c., v. 14. Juni 1 
)unun im Metermaß.
	        
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