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Zahl der Kirchgänger erforderlich ist, oder entspricht sie dieser Zahl, so gilt die
nach 8. 14 ermittelte Dauer der Kirche.
Ist aber die Zahl der Kirchgänger größer als die Zahl der Plägze,
welche der für Kirchenstühle verwendbare Raum darbietet, so ist zunächst, wenn ein von den
Schätzern vorzunehmender Vermittlungsversuch erfolglos geblieben ist, die Entscheidung
der Regierungsbehörbens) darüber einzuholen, ob jenes Mißverhältniß von solcher Bedeutung
sei, daß der Baupflichtige) aus diesem Grunde sofort zu einer Erweiterung der Kirche,
beziehungsweise im Fall einer Unausführbarkeit derselben, zu einem Neubau hätte an-
gehalten werden können.
Fällt diese Entscheidung gegen den Baupflichtigen) aus, so ist bei dem Schätzungs-
geschäft davon auszugehen, daß gleichbald, sei es nun eine Erweiterung (§. 22) oder
ein Neubau der Kirche, durch den Baupflichtigen?) vorzunehmen gewesen wäre. Im
andern Falle verbleibt es bei der nach §. 14 zu ermittelnden Dauer des vorhandenen
Kirchengebändes.
§. 17.
Für die Größe des Kirchenbesuchs dient die gewöhnliche Frequenz des sonn-
tägigen Gottesdienstes zum Maaßstab. In der Regel wohnen bei den Katholiken /, bei
den evangelischen Glaubensgenossen ½ der Gesammttseelenzahl der Kirchengemeinde, d. h.
der Gesammtheit der innerhalb des Kirchspiels ihren ständigen Wohnsitz habenden Familien
des betreffenden Religionstheiles, dem Gottesdienste bei.
Abweichungen von dieser Regel sind nur aus sehr triftigen, nicht auf bloß vorüber-
gehenden Umständen, sondern auf bleibenden Ursachen beruhenden Gründen anzunehmen.
g. 18.
Die Frequenz wird jedoch geringer angenommen werden können:
1) in größeren Städten;
2) bei zerstreut wohnenden Gemeinden, namentlich in rauhen Gebirgsgegenden;
3) bei Pfarrkirchen mit entlegenen Filialorten, hier jedoch nur soweit, als dabei der
Besuch der Kirche durch Bewohner dieser Filialorte in Betracht kommt;
**) Nach Arl. 39 Abs. 3 des Gesetzes, bekr. die Vertretung der evang. Kirchengemeinden 2c. vom 14. Juii
168 it auf range icher Seite die Eutscheidung des Evangelischen Konsistoriums nach Art. 24
etes, betr. die Vertretung der kalhol. Plarrgchaeinen rc., u demselben Tage, auf katholischer Seite die
Foesete des Bischö slichen Ordinariats einzuholen.
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