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Allgemeinen keine Befugniß, sich einen Stellvertreter im Kirchenstiftungsrath zu sub—
stituiren.
Ist jedoch der Pfarrer in Folge plötzlicher Erkrankung oder eines andern unvorher-
gesehenen Umstands verhindert, eine bereits angesagte, wegen der Kürze der Zeit oder
wegen des dringenden Charakters der vorliegenden Berathungsgegenstände nicht mehr ab-
bestellbare Sitzung des Kirchenstiftungsraths abzuhalten, oder andere im Gesetze selbst oder
in den Ausführungsbestimmungen ihm zugewiesene unaufschiebliche Funktionen vorzunehmen,
z. B. Einsprachen und Beschwerden entgegenzunehmen, dem Wahlakt vorzustehen, so gilt
folgendes:
In Pfarrgemeinden, in denen neben dem Pfarrer noch ein Kaplan oder Kaplanei-
verweser angestellt ist, hat für den Pfarrer dieser, und von mehreren in erster Linie der
dienstälteste auf Veranlassung des Pfarrers einzutreten. Ist der Pfarrer der einzige nach
Art. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in den Kirchenstiftungsrath berufene Geistliche der Pfarr-
gemeinde, ihm aber ein Hilfspriester beigegeben, so ist er berechtigt, diesen in Fällen der
bezeichneten Art als seinen Stellvertreter zu substitniren, dann aber auch verpflichtet,
zur Legitimation des in diesem Falle stimmberechtigten Hilfspriesters dem Kirchenstiftungs-
rath Anzeige hievon zu machen. Trifft keiner dieser beiden Fälle zu, oder ist eine länger
dauernde Verhinderung des Pfarrers zu befürchten, so ist durch Vermittlung des Dekanat-
amts dem Bischöflichen Ordinariat sofort Bericht zu erstatten, welches einen Geistlichen
mit der Stellvertretung des Pfarrers beauftragen wird.
Zu den in der Parochie vorhandenen Kaplanen, in Beziehung auf deren Stell-
vertreter dasselbe wie bei den Pfarrern gilt, sind nur diejenigen Geistlichen zu zählen,
welche auf einem Kaplaneibenefizium innerhalb des Pfarrbezirks angestellt und zur Mit-
wirkung in der Seelsorge beziehungsweise zur Verrichtung gottesdienstlicher Funktionen
verpflichtet sind, wonach zwar die Präzeptoratskaplane hieher gehören, nicht aber die Pro-
fessoratskaplane am Obergymnasium in Rottweil.
Hilfspriester (Vikare) nehmen als solche an dem Kirchenstiftungsrath nur mit
berathender Stimme Theil.
Geistlichen, welche, ohne daß sie zugleich Kaplane oder Vikare sind, geistliche Ver-
richtungen in einer Gemeinde versehen, kommt ein Sitz in diesem Kollegium überhaupt
nicht zu. -
Bei Filialgemeinden mit eigener tirchlicher Verwaltung (Art. 1 Abs. 2) ist der