Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Pfarrer der Muttergemeinde Mitglied und Vorstand des Kirchenstiftungsraths, sein 
ordentlicher Stellvertreter der Expositur-, beziehungsweise Exkurrentvikar, wenn dieser in 
dem betreffenden Theile der Pfarrei kraft des ihm vom Bischof ertheilten Auftrags die 
Rechte des Pfarrers auszuüben hat. 
(Zu Art. 2 Abs. 1 Ziffer 2.) 
Wenn die Pfarrgemeinde mit der bürgerlichen Gemeinde zusammenfällt, so ist ein- 
fach der Ortsvorsteher der letzteren, vorausgesetzt daß er der katholischen Kirche ange- 
hört, in den Kirchenstiftungsrath berufen. 
Wenn die bürgerliche Gemeinde in mehrere Pfarreien zerfällt, so ist der katholische 
Ortsvorsteher Mitglied der sämtlichen für die betreffenden Pfarreien zu bildenden 
Kirchenstiftungsräthe beziehungsweise des aus der Vereinigung der letzteren sich ergebenden 
Gesamttirchenstiftungsraths (Art. 1 Abs. 4). 
Wenn umgekehrt die Pfarrgemeinde sich über mehrere Orte erstreckt, sei es daß sie 
mehrere politische Gemeinden oder eine beziehungsweise mehrere politische Gemeinden und 
zugleich einzelne Parzellen anderer politischer Gemeinden oder endlich lauter Parzellen 
verschiedener politischer Gemeinden umfaßt, so ist der katholische Ortsvorsteher desjenigen 
Orts, in welchem der Pfarrer seinen Sitz hat, Mitglied des Kirchenstiftungsraths. 
Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmung im einzelnen Falle Zweifel oder 
Austände, so ist hierüber je unter näherer Angabe aller einschlägigen Verhältnisse durch 
das gemeinschaftliche Oberamt an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu 
berichten, welches sich vorbehält, nach Einvernehmung des Bischöflichen Ordinariats sowie 
der betreffenden Kreisregierung und geeigneten Falles nach Rücksprache mit dem Mini- 
sterium des Innern Verfügung zu treffen. 
In die für die Filialgemeinden zu bildenden besonderen Kirchenstiftungsräthe (Art. 1 
Absl. 2) ist der Ortsvorsteher des betreffenden Filials berufen, und zwar, wenn ein solches 
Filial eine Theilgemeinde (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 1853, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt S. 389 ff.) 
bildet, der Schultheiß, nicht der Anwalt. 
Wenn der Ortsvorsteher der katholischen Kirche nicht angehört, so findet eine Stell- 
vertretung desselben nicht statt. 
Als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers im Sinne des Art. 2 Absk. 1
	        
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