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Pfarrer der Muttergemeinde Mitglied und Vorstand des Kirchenstiftungsraths, sein
ordentlicher Stellvertreter der Expositur-, beziehungsweise Exkurrentvikar, wenn dieser in
dem betreffenden Theile der Pfarrei kraft des ihm vom Bischof ertheilten Auftrags die
Rechte des Pfarrers auszuüben hat.
(Zu Art. 2 Abs. 1 Ziffer 2.)
Wenn die Pfarrgemeinde mit der bürgerlichen Gemeinde zusammenfällt, so ist ein-
fach der Ortsvorsteher der letzteren, vorausgesetzt daß er der katholischen Kirche ange-
hört, in den Kirchenstiftungsrath berufen.
Wenn die bürgerliche Gemeinde in mehrere Pfarreien zerfällt, so ist der katholische
Ortsvorsteher Mitglied der sämtlichen für die betreffenden Pfarreien zu bildenden
Kirchenstiftungsräthe beziehungsweise des aus der Vereinigung der letzteren sich ergebenden
Gesamttirchenstiftungsraths (Art. 1 Abs. 4).
Wenn umgekehrt die Pfarrgemeinde sich über mehrere Orte erstreckt, sei es daß sie
mehrere politische Gemeinden oder eine beziehungsweise mehrere politische Gemeinden und
zugleich einzelne Parzellen anderer politischer Gemeinden oder endlich lauter Parzellen
verschiedener politischer Gemeinden umfaßt, so ist der katholische Ortsvorsteher desjenigen
Orts, in welchem der Pfarrer seinen Sitz hat, Mitglied des Kirchenstiftungsraths.
Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmung im einzelnen Falle Zweifel oder
Austände, so ist hierüber je unter näherer Angabe aller einschlägigen Verhältnisse durch
das gemeinschaftliche Oberamt an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu
berichten, welches sich vorbehält, nach Einvernehmung des Bischöflichen Ordinariats sowie
der betreffenden Kreisregierung und geeigneten Falles nach Rücksprache mit dem Mini-
sterium des Innern Verfügung zu treffen.
In die für die Filialgemeinden zu bildenden besonderen Kirchenstiftungsräthe (Art. 1
Absl. 2) ist der Ortsvorsteher des betreffenden Filials berufen, und zwar, wenn ein solches
Filial eine Theilgemeinde (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 1853,
betreffend die Rechtsverhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt S. 389 ff.)
bildet, der Schultheiß, nicht der Anwalt.
Wenn der Ortsvorsteher der katholischen Kirche nicht angehört, so findet eine Stell-
vertretung desselben nicht statt.
Als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers im Sinne des Art. 2 Absk. 1