Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Ziffer 2, kann nur ein aufgestellter Amtsverweser betrachtet werden, nicht das Gemeinde- 
rathsmitglied, welches den Ortsvorsteher in Verhinderungsfällen kraft gesetzlichen Auftrags 
zu vertreten hat. 
S. 4. 
(Zu Art. 2 Abs. 2.) 
Wenn das Patronat an einer Kirche mehreren Berechtigten zusteht, so haben sie 
sich unter einander darüber zu verständigen, welcher der Patrone an den Sitzungen des 
Kirchenstiftungsraths theilnehmen soll, und hievon den Kirchenstiftungsrath zu benach- 
richtigen. 
Wenn der zur Theilnahme an den Sitzungen berechtigte Patron am Site des 
Kirchenstiftungsraths nicht anwesend ist, so ist von ihm dem Kirchenstiftungsrath ein an 
diesem Orte wohnender Bevollmächtigter zu bezeichnen, welcher für den Patron die Ein- 
ladungen zu den Sitzungen entgegennimmt. 
Solange die in Abs. 1 und 2 erwähnten Benachrichtigungen nicht erfolgt sind, wird 
angenommen, daß die Patrone auf ihre Theilnahme an den Sitzungen Verzicht leisten. 
Ueber die Art und Weise der Einladung des Patrons zu den Sitzungen des Kirchen- 
stiftungsraths wird die nähere Bestimmung der Uebereinkunft zwischen dem Patron und 
dem Kirchenstiftungsrath vorbehalten. 
Dem Patron ist es auch unbenommen, dem Kirchenstiftungsrath einzelne Gegenstände 
zu bezeichnen, auf welche er seine Theilnahme an den Sitzungen beschränkt wissen will. 
Der Art. 2 Abs. 2 findet auf das Patronatrecht von Korporationen keine Anwendung. 
F. 5. 
(Zu Art. 3.) 
Die Zahl der in den Kirchenstiftungsrath zu wählenden weltlichen Mitglieder (Art. 2 
Ziffer 4) bestimmt innerhalb des in Art. 3 gesetzten Rahmens vor der erstmaligen Wahl 
das gemeinschaftliche Oberamt, welchem der Ort beziehungsweise die betreffenden Orte in 
Angelegenheiten der katholischen Lokalstiftungen unterstellt waren, auf den Vorschlag des 
Pfarrers. In gleicher Weise erfolgt auch die Feststellung der Zahl der nach Art. 1 Abs. 3 
auf jedes einzelne Filial oder eine Gruppe von Filialien fallenden Kirchenstiftungsraths- 
mitglieder. 
Im Falle der Meinungsverschiedenheit unter den Mitgliedern des gemeinschaftlichen 
Oberamts entscheidet auf Vorlage dieses das Bischöfliche Ordinariat.
	        
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