Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

125 
Die Einladung zur Wahl der Kirchenstiftungsräthe für Filialgemeinden, in welchen 
an dem der Wahl unmittelbar vorausgehenden Sonntag ein Hauptgottesdienst nicht 
stattfindet, erfolgt in dem Hauptgottesdienste des Mutterorts. 
Dieselbe Bekanntmachung wird vom Tage der Verkündigung (Abs. 1 und 2) an 
an den sämtlichen gottesdienstlichen Lokalen der Wahlgemeinde und, wenn in einer Filial- 
gemeinde ein gottesdienstliches Lokal nicht vorhanden ist, in einem sonst geeigneten Lokal 
in derselben ausgehängt. 
Wenn in dem Bezirke allwöchentlich ein geeignetes Lokalblatt erscheint, so ist der 
Wahltermin (Anfang und Schluß desselben) auch in diesem bekaunt zu machen. 
Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und dem Wahltermin muß ein zZeitraum 
von mindestens sechs Tagen liegen. 
Für Filialgemeinden ist der Wahltermin so zu bestimmen, daß der Pfarrer nicht 
gehindert ist, sowohl in der Muttergemeinde, als in dem Filial den Vorsitz in der Wahl- 
kommission zu führen. 
Mit der Einladung zur Wahlhandlung ist zugleich bekannt zu machen, daß, 
wenn in dem ersten Wahltermin nicht die erforderliche Zahl von Stimmen abgegeben 
würde, in einem späteren Termin, welcher in dieser Bekanntmachung sofort bezeichnet 
werden kann, nach Art. 8 Abs. 2 die Wahl fortgesetzt werden würde, nachdem in einer 
in der Bekanntmachung angegebenen Form (z. B. durch Anschlag an der Kirche zu einer 
bestimmten Zeit) das Nichtzustandekommen der Wahl im ersten Termin und die Fort- 
setzung derselben der Pfarrgemeinde kundgegeben sein werde (vergl. §. 18). 
8. 13. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der Wahlkommission in der Regel in dem für die 
Sitzungen des Kirchenstiftungsraths bestimmten Lokale, und zwar, wenn dieses sich am 
Pfarrsitz befindet, nach Schluß des sonntäglichen Hauptgottesdienstes. 
Uebrigens kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf Beschluß des Kirchen- 
stiftungsraths unter Genehmigung des Dekans die Vornahme der Wahl in einem andern 
geeigneten Lokal oder an einem Wochentage abgehalten werden. 
F. 14. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Uebergabe eines zusammengefalteten 
Stimnzettels an den Vorsitzenden der Wahlkommission, welcher denselben uneröffnet in 
ein hiezu aufgestelltes Gefäß legt. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.