Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Stellvertretung ist ausgeschlossen. 
Zugelassen zur Stimmabgabe sind nur solche, welche in die Liste der Stimm- 
berechtigten aufgenommen sind (vergl. Abs. 4). 
Die aus offenbarem Versehen nicht aufgenommenen Stimmberechtigten können von 
der Wahlkommission zugelassen werden; es ist jedoch alsbald deren Name in die Liste 
einzutragen und im Protokoll (§. 16) eine Bemerkung darüber aufzunehmen. 
§. 15. 
Die Stimmzettel haben so viele Namen zu enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. 
Enthält ein Stimmzettel zu viele Namen, so gelten nur die der Reihe nach zuerst- 
genannten, bis die genügende Zahl erreicht ist. 
Wenn aus der Angabe eines Namens nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, für welche 
Person die Stimme abgegeben werden will, so bleibt der betreffende Name bei der Zäh- 
lung außer Betracht. 
S. 16. 
Bei der Abgabe jedes Stimmzettels wird der Name des Abstimmenden in der Liste 
angestrichen. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll geführt und von den sämtlichen Mit- 
gliedern der Wahlkommission unterzeichnet. 
Wenn die Liste (Abs. 1) nicht dem Wahlprotokoll einverleibt, sondern abgesondert 
geführt wird, so ist auch sie von der Wahlkommission zu unterzeichnen. 
S. 17. 
Nach dem Schlusse der Wahlhandlung, womöglich sofort, werden die abgegebenen 
Stimmen von der Wahlkommission gezählt, das Ergebniß wird festgestellt und dieses zu 
Protokoll beurkundet. 
Kann die Zählung und Feststellung nicht alsbald erfolgen, so sind die sämtlichen 
abgegebenen Stimmzettel unter gemeinschaftlichen Verschluß und Siegel zu legen und 
von dem Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen. 
S. 18. 
Kommt die Wahl an dem bestimmten Termin nicht zustande (Art. 8 Abs. 2), so ist 
wegen Fortsetzung derselben die entsprechende Bekanntmachung nach Maßgabe des §. 12 
Abs. 7 zu erlassen.
	        
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