Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

127 
Die Fortsetzung der Wahl tann auch, wenn dies die Verhältnisse als besonders 
wünschenswerth erscheinen lassen, an demselben Tage stattfinden, auf welchen der erste 
Wahltermin gefallen war. 
8. 19. 
Als gewählt sind diejenigen wählbaren Pfarrgenossen (Art. 6) zu betrachten, auf 
welche verhältnißmäßig die meisten der abgegebenen Stimmen (vergl. übrigens Art. 11 
Abs. 1) gefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem jüngeren vor 
(Art. 8 Abs. 3). 
S. 20. 
Anstände bezüglich des Wahlverfahrens, welche im Laufe desselben bis zur beendigten 
urkundlichen Feststellung des Wahlergebnisses zur Kenntniß der Wahlkommission kommen, 
erledigt dieselbe selbst, unbeschadet der Bestimmung in Art. 8 Abs. 4 und 5. 
8. 21. 
Die Gewählten und im Fall des Art. 11. Abs. 1 diejenigen, welche nach Maßgabe 
dieser Bestimmung an die Stelle nicht eingetretener Gewählter gerückt sind, werden, nach- 
dem der Kirchenstiftungsrath die Gesetzmäßigkeit der Wahl geprüft und nicht zu beanstanden 
gefunden hat, hievon schriftlich benachrichtigt. Ihre Namen werden am Sonntag im 
Hauptgottesdienst, bei Filialgemeinden, in welchen ein regelmäßig wiederkehrender Gottes- 
dienst nicht stattsindet, im Hauptgottesdienst der Muttergemeinde bekannt gemacht. 
§. 22. 
Binnen sechs Tagen, von der Benachrichtigung (§F. 21) an gerechnet, kann die Ab- 
lehnung der Wahl durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Kirchenstiftungs- 
raths unter Angabe des Ablehnungsgrundes (Art. 10 Abs. 1) erfolgen. 
Von der schriftlichen Eröffnung der Entscheidung des Kirchenstiftungsraths (Nrt. 10 
Abs. 3) an kann vom Ablehnenden binnen der Frist von sechs Tagen die Beschwerde an 
das Bischöfliche Ordinariat bei dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungsraths mündlich oder 
schriftlich angebracht werden. 
Das Bischöfliche Ordinariat entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisregierung. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen beiden hat auf Vorlage durch die Kreis- 
regierung das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens endgiltig zu entscheiden 
(Art. 10 Absf. 3).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.