Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Schluß des Hauptgottesdienstes von dem Vorsitzenden der Gemeinde vorgestellt, und durch 
Handtrene verpflichtet. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Bischöflichen Ordina- 
riats auch das Versammlungslokal des Kirchenstiftungsraths zum Verpflichtungslotal, 
sei es für immer, sei es nur für den einzelnen Fall, bestimmt werden. 
Der Vorsitzende hat an die Neuzuverpflichtenden die Worte zu richten: 
„Sie geloben vor Gott, das Ihnen anvertraute Ehrenamt unter dem 
Vorsitze des geistlichen Vorstands mit Sorgfalt und Treue zu verwalten. Jus- 
besondere geloben Sie, auch für die gesetzliche und zweckmäßige Verwaltung 
des hiesigen Ortskirchenvermögens und der kirchlichen Lokalstiftungen nach bestem 
Wissen und Können zu wirken, bei Feststellung der Leistungen der Pfarrge- 
nossen gerecht und unparteiisch zu Werke zu gehen und bei allen die Pfarr- 
gemeinde angehenden Geschäften die Rechte des Einzelnen wie des Ganzen zu 
wahren, also daß Sie sich über Ihre Amtsführung wie vor Ihren Vorgesetzten, 
so dereinst vor Gottes Nichterstuhl zu verantworten vermögen.“ 
Hieranf hat jeder Neuzuverpflichtende, indem er dem Vorsitzenden die rechte Hand 
reicht, zu sprechen: 
„Ich gelobe es“. 
Wenn in einer Filialgemeinde ein gottesdienstliches Lokal nicht besteht, so erfolgt 
die Verpflichtung der Filialkirchenstiftungsräthe durch den Vorsitendeni in derselben Form 
(Abs.3 und 4) nach dessen Ermessen in dem Sonntagshauptgottesdienst des Mutterorts oder 
in einem andern geeigneten Ort zu geeigneter Zeit. 
Die Verpflichtung später Eintretender geschieht in der Versammlung des Kirchen- 
stiftungsraths durch den Vorsitzenden in gleicher Form (Abs. 3 und 4). 
Mit der erfolgten Verpflichtung treten die Neugewählten in ihr Amt ein und treten 
die bisherigen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths von ihrem Amte ab. 
§. 28. 
Zu Art. 12.) 
In aus mehreren Orten zusammengesetzten Pfarrgemeinden (Art. 1 Abs. 3) erhalten 
diejenigen Mitglieder, welche nicht am Orte wohnen, in dem der Kirchenstiftungsrath sei- 
nen Sitz hat, (Art. 2 Ziffer 1.—4) für die Theilnahme an den Sitzungen des Kirchen- 
stiftungsraths und Verwaltungsausschusses, sowie für die Besorgung besonderer ihnen 
übertragener Geschäfte, sofern die Entfernung des Wohnorts von dem Lokal, in welchem
	        
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