Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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§. 42. 
(Zu Art. 54 Abs. 2.) 
Nach dem Ortsvorsteher beziehungsweise dessen ordentlichem Stellvertreter stimmen 
zunächst die neben dem Vorsitzenden im Kirchenstiftungsrath befindlichen geistlichen Mit- 
glieder nach ihrer dienstlichen Stellung, nach diesen die gewählten Mitglieder, einschließ- 
lich des Kirchenpflegers, nach der Dauer ihrer Dienstzeit im Kirchenstiftungsrath, bei 
gleicher Dauer nach dem Lebensalter. In dem erstmals gebildeten Kirchenstiftungsrath 
stimmen die gewählten Mitglieder, einschließlich des Kirchenpflegers, nach dem Lebensalter. 
Die Sitzordnung im Verwaltungsausschuß (Art. 16) ist dieselbe wie in dem betreffen- 
den vollen Kollegium. 
8. 43. 
(Zu Art. 56.) 
Der Protokollführer wird von dem Kollegium in der Regel aus seiner Mitte ge- 
wählt (Art. 56 Abs. 2); auch der Vorsitzende ist dazu wählbar. 
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des der Verwaltung des 
Kirchenstiftungsraths unterstellten Vermögens, wenn die Aufgabe des Protokollführers so 
anstrengend und zeitraubend ist, daß sie einem Mitglied des Kirchenstiftungsraths nicht 
zugemuthet werden kann, aus der Zahl der übrigen in den Kirchenstiftungsrath wähl- 
baren Pfarrgenossen oder der Hilfsgeistlichen ein Protokollführer von dem Kirchenstiftungs- 
rath bestellt werden. Eine Stimme kommt diesem Protokollführer nicht zu. Der Be- 
schluß, einen Protokollführer außerhalb des Kollegiums zu wählen, unterliegt der Ge- 
nehmigung des Dekans. 
Der nach Abs. 2 gewählte Protokollführer ist nach den von dem Bischöflichen Or- 
dinariat ertheilten näheren Bestimmungen auf pünktliche und gewissenhafte Besorgung 
seiner Geschäfte zu verpflichten. 
Eine Pflicht zur Annahme der Wahl im Fall des Abs. 2 besteht nur für die Hilfs- 
geistlichen. 
S. 44. 
(Zu Art. 56.) 
Die Protokollführung erfolgt in der Regel unentgeltlich. 
Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des Geschäfts eine Be—
	        
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