Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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die Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere und in der stehenden Marine, sowie in der 
Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — 
sei es zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe, und im besonderen zu solchen militärischen 
Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter u. s. w.), 
welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das Militär- 
pflichtjahr in welchem sie sich befinden. 
2. 88. Art. I. §. 19. R. M. G. S. 16. W. G. F. 1. 
uärnhschine welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (§. 31) und auch in 
ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig untauglich befunden 
werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre nicht in dem Maße zu 
erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) 
gewachsen dind. 
v. 11. 2. 88. Art. II. SS. 9 u. 19. R. M. G. F. 17. 
Miltärahchugen denen die im §. 32, v dis o enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Ent- 
scheidung der verstärkten Ober= -Ersatzommisson in ihrem dritten Militärpflichtzahre zur Seite 
stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten Ober-Ersatzkommission eine weiter- 
gehende Berücksichtigung, als durch Zuweisung zur Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), angezeigt 
erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 19. R. M. G. F. 21. 
Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des §. 40, 1 und 2 der Ersatzreserve zu über- 
weisen sein würden, für diese aber nicht aen n ind, weil der Bedarf derselben gedeckt 
und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter 
sowie die bessere Diensttanglichkeit, und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des §. 40 zur Er- 
satzreserve überführten Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Loosnummer 
der letzteren. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 9. 
Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots kann durch 
die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich 
vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung als „Ueberweisung zur Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve) rechtfertigen. Im übrigen vergleiche §. 40 
Auf gand Berufsklassen darf diese Jerhäntigung, nicht uusgchehm werden. 
t. M. G. 8. 22. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 
Die —i zum Landsturm ersten anuen Funn durch Ertheilung eines Landsturmscheins. — 12 
Ein nach Ziffer 1c und 2 Berückisichtigter, der sich der Erfüllung des Zwecks entzieht, welcher fübest 
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr volleide, aachträglich ausgehoben werden (§. 43, . 
W. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 19. RN. M. G.'. 2 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung m aktiven Dienst ist nach eingeholtem Gut- 
achten der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, „) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz- 
kommission ’*“2 
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§S. 30. 4c. 
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftwerkehrs herbeigeführt werden. Die Aushebung 
und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber ausnahmsweise mit Genehmigung 
der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich erfolgen.
	        
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