Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 14. 
Prüfung der Vorschläge des Stiftungsraths, Richtigstellung derselben. 
Aeußerung des Gemeinderaths beziehungsweise der Ortsarmenbehörde. 
Die Aeußerungen und Vorschläge des Stiftungsraths (§§. 2—13) werden von dem- 
selben unter Wiederanschluß der nach der erwähnten Anlage gefertigten Darstellung (§. 1) 
dem gemeinschaftlichen Oberamt vorgelegt. 
Das gemeinschaftliche Oberamt prüft die Neußerungen beziehungsweise Vorschläge 
des Stiftungsraths. Erachtet es dieselben einer Ergänzung beziehungsweise Erläuterung 
für bedürftig, oder findet es offenbare Unrichtigkeiten, so gibt es sie zu diesem Zwecke 
unter Ansetzung einer kurzen Frist zurück. 
Findet es dieselben erschöpfend, so läßt es die nach Anlage A. gefertigte Darstellung 
(§. 1) und die nach §§. 2—13 abgegebenen Aeußerungen und Vorschläge dem Gemeinde- 
rath und, wo die Ortsarmenverwaltung bei der Ausscheidung betheiligt ist, auch der 
Ortsarmenbehörde mit der Auflage zugehen, je in ihrem Theil sich über die Darstellung 
und die Aeußerung des Stiftungsraths binnen einer angemessenen Frist eingehend zu 
äußern, d. h. entweder ihre Anerkennung beziehungsweise ihr Einverständniß damit zu 
erklären, oder aber die Darstellung der thatsächlichen Verhältnisse zu vervollständigen oder 
zu berichtigen und von dem Stiftungsrath abweichende Anträge zu stellen und zu begründen. 
Zugleich fordert es den Gemeinderath auf, binnen derselben Frist die der bürger- 
lichen Gemeinde gehörigen, ausschließlich den Zwecken der katholischen 
Kirche gewidmeten und in deren Benützung verbleibenden Gebäude nebst 
Zubehörden (Art. 46 und Anl. A. Ziff. VI.) und sonstigen Gegenstände, sowie 
die bisher der bürgerlichen Gemeinde obgelegenen Baulasten und sonstigen 
Leistungen für kirchliche Zweche, welche zufolge des Art. 44 des Gesetzes auf die 
Pfarrgemeinde übergehen sollen, zu bezeichnen. 
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Abgesonderte Behandlung bezüglich des Werths der Waldungen und der 
darauf ruhenden Lasten (vgl. 8. 7 A. 3). 
Im Einvernehmen mit dem K. Ministerium der Finanzen wird hierüber Nachste- 
hendes bestimmt: 
Die von dem Stiftungsrath vorgelegte Darstellung des Waldbesitzes der 
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