Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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g. 40. 
Ist eine Einigung zwischen den örtlichen Kollegien und den Aufsichtsbehörden erzielt, 
so setzt hievon die Kreisregierung das gemeinschaftliche Oberamt in Kenntniß, welches nun 
mit der Abfassung des Entwurfs der Ausscheidungs= und Abfindungsurkunde 
(§. 41) einen verpflichteten Rechnungsverständigen beauftragt. Sind noch Streitpunkte 
zu erledigen, so wird nach §§. 47 ff. verfahren. 
8. 41. 
Die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde. 
Die Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde hat zu enthalten: 
1I. eine vollständige Darstellung des Aktiv- und Passivstandes der Stif— 
tungspflege unter Anführung der einzelnen Stiftungen und des sonstigen in der Stif- 
tungspflege verwalteten Vermögens im einzelnen nach den in der erwähnten Anlage A 
angegebenen Rubriken, wie sich der Vermögensstand nach Ergänzung des Grundstocks 
gemäß Art. 34 des evangelischen Gesetzes berechnet. Bezüglich der einzelnen Bestandtheile 
des Aktivstandes und der Werthsanschläge der Berechnungen kann auf die der Ausscheidungs- 
urkunde beigegebenen Anlagen verwiesen werden, in welchem Falle in die Ausscheidungs- 
urkunde selbst nur die Hauptsummen aufzunehmen sind; 
II. in derselben Reihenfolge die aus der Verwaltung der Stiftungspflege in die 
der Pfarrgemeinde übergehenden Stiftungen, Ablösungskapitalien, sonstigen Fonds, 
beziehungsweise die der Pfarrgemeinde zuzuscheidenden Antheile an den für kirchliche 
Zwecke bestimmten Stiftungskapitalien, Ablösungskapitalien und sonstigen Fonds, die für 
kirchliche Zwecke bestimmten Gebäude, Güter, Realrechte, Begräbnißplätze, Mobilien und 
persönlichen Ansprüche (abgesehen von Ziff. VII.), andererseits die auf die Pfarrgemeinde 
nach Art. 44 des evangelischen Gesetzes übergehenden Verbindlichkeiten. Die einzelnen 
Gegenstände, beziehungsweise Rechte und Verbindlichkeiten sind jedoch hier nicht mit Worten 
wieder aufzuführen, es genügt die Anführung der in der Darstellung (I.) enthaltenen 
Rubriken und Ziffern; 6 
III. die nicht in der Verwaltung der Stiftungspflege stehenden, für katholisch-kirch- 
liche Zwecke bestimmten Gebäude und Güter der bürgerlichen Gemeinde, deren Unterhal- 
tung bis dahin ganz oder theilweise durch die Stiftungspflege erfolgt ist, und nun, der 
Fortdauer der Benützung durch die Pfarrgemeinde entsprechend, auf diese übergeht;
	        
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