Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Für die Auswahl der der Marine-Ersatzreserve aus der Landbevölkerung zu überweisenden Militär- 
pflichtigen (§. 18,/) sind die Bestimmungen des §. 40, 2 und b maßgebend. 
Diese Mannschaften müssen ausnahmslos übungs fähig sein. 
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine-Ersatzreservepasses. 
Die Bestimmung der Ziffer 6 des §. 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten siungemäße An- 
wendung. 
§. 42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober- 
Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Er- 
scheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind (§. 38, 1); 
b) wemn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind (§§. 39, 
1 a urr 7; 40, 20 und e); 
) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im §. 32, 
2 a bs c aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1a und b) können bestimmte Aerzte im 
Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das 
Centralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aktiven Aerzte der Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend bezeichneten 
Aerzte als glaubwürdig anzunehmen. 
Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs, 
welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen Bezirk der Militärpflichtige 
sich aushält, bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an welchem die ärztliche Untersuchung stattge- 
funden hat, die Jventität zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1a und b) ist außerdem von genanntem Konsul anzu- 
geben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Marine ist in der Regel noch die Hinzuziehung eines 
Offiziers derselben erforderlich. 
. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemänmischen Bevölkerung (F. 23) dürfen im Auslande 
durch die Kommandanten deutscher Krieosschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine 
eingestellt werden; desgleichen Freiwillige der Landbevölkerung, welche sich zu vierjährigem aktiven 
Dienst verpflichten. 
Die heimathliche Ersatzkommission (§. 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen Marinetheil 
hiervon zu benachrichtigen. 
8. 43. 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienst mit der Waffe, oder zum Dienst ohne Waffe, oder 
zum Dienst als Arbeitssoldat. 
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 30,4 — Militärpflichtige nur dann 
auszuheben, wenn sie zum Dienst mit der Waffe tauglich sind. 
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich an 
Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung von den Ersatzbehörden überhaupt nicht 
oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (§. 654 
. . )· 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX enthalten. 
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(#. 1 23) 
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