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stände der Ausscheidung und Abfindung regelmäßig zur Verhandlung und Erledigung
gebracht werden sollen, abgeändert, insbesondere kann auch über einzelne Punkte von den
übrigen abgesondert (gleichzeitig oder nacheinander) verhandelt werden, wo im einzelnen
Falle entschiedene Gründe der Zweckmäßigkeit vorliegen.
8. 53.
Besteht in Fragen, deren Entscheidung dem gemeinschaftlichen Oberamt obliegt, eine
Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Mitgliedern desselben, so berichtet dieses
hierüber an die Kreisregierung, welche nach Rücksprache mit dem Bischöflichen Ordina-
riat an Stelle des gemeinschaftlichen Oberamts die Entscheidung abgibt.
S. 54.
Beschwerden gegen das gemeinschaftliche Oberamt in Betreff des Ausscheidungs-
verfahrens gehen an die Kreisregierung, welche vor Abgabe ihrer Entscheidung mit dem
Bischöflichen Ordinariat Rücksprache zu nehmen hat, Beschwerden gegen Entscheidungen
der Kreisregierungen an das Ministerium des Innern, welches nach Rücksprache mit dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens entscheidet.
Stuttgart, den 28. März 1889.
Schmid. Sarwey.
verfügung der Ministerien der Justiz. der auswärtigen Augelegenheiten, des Innern, des stirchen-
und Schulwesens und der Finanzen, betreffend den Eintritt von Staatsbeamten in die
Kirchengemeinde- und Kirchenstistungeräthe.
Vom 10. April 1889.
Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Staatsbeamten, sowie der Angestellten an den Latein= und Realschulen, vom 28. Juni 1876
(Reg. Blatt S. 211 ff.), im Hinblick ferner auf Art. 22 Ziff. 4 des Gesetzes, betreffend
die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögens-
angelegenheiten, vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 237 ff.) und Art. 10 Ziff. 4 des
Gesetzes, betreffend die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung
ihrer Vermögensangelegenheiten, vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 272 ff.), wird in