171
Bekanntmachung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
bekreffend ein zwischen den dentschen Staatsregierungen getroffenes Uebereinkommen über die gegen-
seitige Anerkennung der von den Gymnasien, beziehungoweise Realgymnasien (Realschulen 1. Grd-
nung) ansgestellten Reifezengnise. Vom 22. April 1889.
Mit Beil. A und B.
Nachdem zwischen sämmtlichen deutschen Staatsregierungen im Februar d. Is. ein
Uebereinkommen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, be-
ziehungsweise Nealgymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reifezeugnisse, ge-
troffen worden ist, wird mit Zustimmung der betheiligten übrigen Ministerien dieses Ueber-
einkommen, sowie das in §. 4 desselben erwähnte Uebereinkommen vom April 1874 in
den Beilagen A und B unter dem Aufügen öffentlich bekannt gemacht, daß das neue
Uebereinkommen für Württemberg sofort in Kraft tritt.
Stuttgart, den 22. April 1889.
Sarwey.
Beilage A zu der vorstehenden Bekanntmachung.
Uebereinkommen der deutschen Staatsregierungen vom Febrnar 1889, betreffend die gegenseitige
Anerkennung der von den Gymnasten, beziehungsweise Realgymnafien (Realschulen 1. Ordnung)
außgesteilten Reifezeugnisse.
S. 1.
1) Das Reifezeugniß, welches ein Angehöriger des Deutschen Reiches an einem Gym-
nasium oder einem Nealgymnasium (einer Realschule 1. Ordnung) irgend eines Deutschen
Staates als Schüler der Anstalt (val. §. 3) erworben hat, gewährt in jedem einzelnen
Bundesstaate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnisse eines dem letzteren
Staate angehörenden Gymnasiums, beziehungsweise Realgymnasiums (Realschule 1. Ord-
nung) verbunden sind.
2) In Anbetracht des Unterschiedes, welcher im Königreich Württemberg bezüglich
des Lehrplanes und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymnasien im Ver-
gleich zu denen der übrigen Deutschen Staaten besteht, werden im Königreich Württem-
berg dem Reifezeugnisse von einem Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) eines anderen