Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Abschnitt V. 
Listenführung. 
8. 4. 
Listenführung im allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich 
geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radieren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. Der 
Grund der Abänderung ist durch eine beügliche Bemerkung zu erläutern. 
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3,2) und den Vorstellungslisten (§. 50 
). 
Die Grundlisten bestehen in den Nekrufirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und den 
Restantenlisten. 
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen der- 
selben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben 
Aushebungsbezirks. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs- 
bezirks, über welche nuch Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine 
endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäftes ist gestattet. 
;. Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, 
sind dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten Hesten 
den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als auch alle 
Bemerkungen leserlich bleiben. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch besondere Ver- 
hältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getroffenen Bestimmungen ist für die 
Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde,“) für die Vorstellungslisten 
nur die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb ihrer Geschäftsbereichs befugt. 
S. 45. 
Rekrutirungsstammrollen im allgemeinen. 
. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden 
Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (F. 46, „) zu führen oder unter ihrer Verant- 
wortung führen zu lassen. 
. M. G. . 31. 
. Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister der nach §. 25 zu erstatten- 
den Anmeldungen und amtiicher Ermittelungen geführt. 
.Die Netrutirungsstamue sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender 
Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen. 
"*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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