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Deutschen Staates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit demselben in dem-
jenigen Staate verbunden sind, welchem das das Reifezeugniß ausstellende Nealgymnasium
(Nealschule 1. Ordnung) angehört, auch dies jedoch nur insofern, als für diese Berech-
tigungen in Württemberg nicht das Zeugniß der Reife für die Immatrikulation bei der
staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität gefordert ist.
3) In gleicher Weise werden auch in den übrigen Bundesstaaten — unbeschadet der
sonstigen Geltung des §. 1, 10 — den Reifezeugnissen der Realgymnasien (Nealschulen.
1. Ordnung) eines anderen Bundesstaates nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, welche
mit diesen Reifezeugnissen in dem dieselben ausstellenden Staate verbunden sind.
2.
Junge Leute, welche an einem Gymnasium beziehungsweise Nealgymnasium (Neal-
schule 1. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anstalt zu sein — als sog. Extraneer —,
das Reifezeugniß mit der durch §. 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben dies
au einer Anstalt desjenigen Staates zu thun, welchem sie durch die Staatsangehörigkeit
oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern, beziehungsweise deren Stellvertreter an-
gehören.
Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraueer an einer Anstalt eines andern
Deutschen Staates hat die in §. 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens
der Unterrichtsverwaltung des Staates, welchem der Prüfungsbewerber angehört, die Er-
laubniß dazu vorher gegeben ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Zeugniß aufzunehmen.
F. 3.
Die Beschränkung, welche bezüglich der Extraneer in §. 2 bezeichnet ist, findet An-
wendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnasien und Nealgymnasien (Realschulen
1. Ordnung), welche später als mit dem Beginne des drittobersten Jahreskursus (also
später als mit dem Beginnen der Obersekunda nach weit verbreiteter Bezeichnung) in eine
Anstalt eines Staates eintreten, welchem sie weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch
den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern beziehungsweise deren Stellvertreter angehören.
Die Direktoren der Gymnasien und Realgymnasien sind verpflichtet, wenn auswärtige
Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesamtkursus, als in dem Be-
ginn der Obersekunda, nachsuchen, dieselben mit der vorstehenden Bestimmung im Voraus
bekannt zu machen.