Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 4. 
Das im April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen geschlossene Ueberein- 
kommen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Gymnasialreifezeugnisse bleibt im 
übrigen in Geltung mit alleiniger Ausnahme der durch §. 3 bezeichneten Beschränkung. 
Mit der gleichen Beschränkung finden die in dem Uebereinkommen vom April 1874 bezüg- 
lich der Gymnasialreifeprüfungen und Reifezeugnisse getroffenen Bestimmungen sinnent- 
sprechende Anwendung auf die Reifeprüfungen und die Reifezeugnisse der Nealgymnasien 
(Realschulen 1. Ordnung). 
Auf diejenigen jungen Leute, welche in dem Zeitpunkte der Veröffentlichung dieser 
Vereinbarung bereits Schüler eines Gymnasiums oder Realgymnasiums (Raalschule 
1. Ordnung) eines andern Bundesstaates sind, als welchem sie durch Staatsangehörigkeit 
oder den zeitweiligen Wohnsitz ihrer Eltern angehören, findet die durch §. 3 bestimmte 
Beschränkung nicht Anwendung. 
Veilage B zu der vorstehenden Bekanntmachung. 
Uebereinkommen der deutschen Staatsregierungen vom April 1874 bezüglich der gegenseitigen 
Anerkennung der Gymuaßakreifezeugnisse. 
Behufs gleicher Gellung vder von den deutschen Gymnasien ausgestellten Maturitäts- 
Zeugnisse für die Zulassung zu den Universitätsstudien und in allen öffentlichen Ver- 
hältnissen, sind die deutschen Staatsregierungen übereingekommen, bei den Gymnasien 
fortan folgende Grundsätze zu befolgen: 
1) Die gesamte Kursusdauer des vollständigen Gymnasiums beträgt mindestens 
9 Jahre. Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt dabei in der Regel nicht vor 
dem vollendeten 9. Lebensjahre. 
2) Bei einem Anstaltswechsel geschieht die Aufnahme eines Schülers nur nach 
Beibringung eines Entlassungszeugnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt, und nicht 
in eine höhere Klasse oder Abtheilung, als danach die Reife bei ihm vorhanden ist. Der 
Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Kursusdauer keinen Zeit- 
gewinn einbringen. 
3) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausgenommen, 
nur von Lehrern ertheilt, welche sich über ihre Oualifikation genügend ausgewiesen haben.
	        
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