Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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vom Staat unterhaltenen Gymnasien außerdem ein Vertreter des betreffenden Patronats 
und, wo ein solches besteht, des Ephorats oder Scholarchats. 
9) Die Zuerkennung eines Zeugnisses der Reife darf nicht durch den gewählten 
Beruf des Schülers motiviert werden. 
10) Für die Form der Zeugnisse gelten behufs ihrer leichten und sichern Be- 
nutzbarkeit folgende Bestimmungen: 
Es muß sofort erkennbar sein, von welchem Gymnasium das Zengniß ausgestellt 
und daß es ein Zeugniß der Reife ist. Im Eingange giebt dasselbe den vollständigen 
Namen, den Geburtstag und Ort, den Stand des Vaters und die Religion oder Kon- 
fession des Schülers an; ebenso, wann er in das Gymnasium aufgenommen worden ist, 
eventnell welche Anstalt er vorher besucht hatte, wie lange er den oberen Klassen, nament- 
lich der ersten, angehört hat, und welchem Studium er sich zu widmen beabsichtigt. 
Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht blos auf die bestandene Prüfung, son- 
dern auf den in den einzelnen Gegenständen, welche mit leicht erkennbarer Unterscheidung 
aufzuführen sind, überhaupt erlangten Grad des Wissens und der Fertigkeit. Werden 
die Urtheile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Werth auf dem Zeugniß anzugeben. 
Die Ausfertigung geschieht unter einem bestimmten Datum. 
11) Junge Leute, welche die Prüfung als Extraneer abzulegen wünschen, können 
dies in der Regel nur in demjenigen Staate thun, welchem sie angehören. Ausnahmen 
von dieser Regel müssen durch zureichende Gründe motiviert sein. 
Die Ertraneer können sich das Gymnasium nicht wählen, bei welchem sie sich prüfen 
lassen wollen, sondern haben darüber die Bestimmung der betreffenden Schulaufsichts- 
behörde einzuholen. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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