Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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gorien) von Arbeiten beschäftigt war (z. B. mit Straßenreinigung und Steinschlagen), 
so sind die verschiedenen Arten in der monatlichen Nachweisung besonders anzugeben 
und für jede Art die verwendeten Arbeitstage und die verdienten Löhne getrennt auf— 
zuführen (vergleiche Anleitung des Reichs-Versicherungsamts, betreffend die Nachweisungen 
von Negie-Bauarbeiten vom 12. Dezember 1887). Erfolgt eine solche Trennung nicht, 
so wird bei der Berechnung der Prämie die höchste in Betracht kommende Gefahrenklasse 
zu Grunde gelegt. 
Berlin, den 18. April 1889. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Sekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betresfend dir Unfallverlicherung der Regie-Bauarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 10. Mai 1889. 
Nach Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die Amts- 
korporation Ellwangen gemäß §. 4 Ziff. 3 des B fallversicherungsgesetzes als be- 
fähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Juni d. Is. ab die Unfallversicherung der 
von ihr bei Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 10. Mai 1889. 
Schmid. 
tekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatekrankenanstalten, 
betreffend die Regelung der Verpfligungsgelder für die in die Gebäranstalt in Stuttgart aufge- 
nommenen Schwangeren und Wöchnerinnen. 
Vom 10. Mai 1889. 
In theilweiser Abänderung der Bekanntmachung des K. Medizinalkollegiums vom 
12. November 1885 Ziffer II. (Reg. Blatt S. 501) wird hiemit verfügt, daß vom 1. Juni 
d. Is. ab als ordentliches Verpflegungsgeld für diejenigen in die Gebäranstalt zu Stutt- 
gart aufgenommenen Schwangeren und Wöchnerinnen, welche vollständigen Ersatz zu 
leisten haben, zu entrichten ist:
	        
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