Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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1) für in erster Klasse Aufgenommene, welche namentlich ein besonderes Zimmer 
anzusprechen haben, täglich 5 1, 
2) für die in zweiter Klasse Aufgenommenen täglich 3 ¾. 
Außerdem haben die gegen vollständigen Kostenersatz aufgenommenen Schwangeren 
und Wöchnerinnen der Anstalt den ihnen ärztlich verordneten Wein besonders zu vergüten. 
Stuttgart, den 10. Mai 1889. 
Rüdinger. 
Gesehen: 
Der Staatsminister des Innern: 
Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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