Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

195 
17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 29. Juni 1889. 
  
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Apanage Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Württemberh. Vom 
22. Juni 1889. — Bekanntmachung des Ministeriums 26 Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regie- 
bauarbeiter der Kommunalverbände. Vom 18. Juni 1889 
Gesetz, betreffend die Apanage Seiner Königlichen Hoheit des prinzen Wilhelm von Württemberg. 
Vom 22. Juni 1889. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Die Apanage Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm von Württemberg 
wird auf den in Art. 36 Abs. 3 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 (NReg.- 
Blatt S. 567) bestimmten Betrag der Sustentation eines vermählten Kronprinzen von 
jährlichen sechsundsechzigtansend Gulden oder 
Einhundertdreizehntausend einhundert zweinndvierzig Mark und sechsundachtzig 
Pfennig 
festgesetzt. 
Außerdem erhält die Gemahlin Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm 
als Nadelgelder den in Art. 36 Abs. 4 des Hausgesetzes bestimmten Betrag von jähr- 
lichen achttausend Gulden oder 
Dreizehntausend siebenhundert vierzehn Mark und neunundzwanzig Pfennig.
	        
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