204
Art. 2.
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt:
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz-
periode * angenommen ist d 43 845 339 71 N
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich
für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten
Zuschläge (Art. 3) berechnen an
a) direkten Abgaben auf 24524 660 4 — F9
5) indirekten Abgaben auauf. 49 945 0604 — 5
74 469 720 — J
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von 399970 MA 98 H
zusammen 123215 030 44 69 J
Art. 3.
1) Die Steuer aus Grundeigentum und Gefällen, sowie aus Gebäuden und Ge-
werben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer (Reg. Blatt S. 127), zu erheben.
Die Steuer aus Grundeigentum und Gefällen wird auf 3,5 0% des Steueranschlags
der Grundstücke und Gefälle,
die Steuer aus Gebäuden auf 3,5% der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni
1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude (Reg. Blatt
S. 145), zu berechnenden steuerbaren Rente der Gebäude und
die Steuer aus Gewerben auf 3,5 % des steuerbaren Betrags des Gewerbeein-
kommens dem Jahre nach festgesetzt.
2) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4,4 % des steuerbaren Jahresertrags
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
3) Die Aceise ist mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch die Etatsverabschiedung
für 1867/68 und durch das Gesetz vom 24. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 330) bestimmten
Abgabebeträgen nach den bisherigen gesetzlichen Normen zu erheben.