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4) Die Abgabe von Hunden ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 1874 (Reg. Blatt S. 79) mit einem Zuschlage von 1 J zu der durch das Gesetz
vom 20. Juni 1875 (Neg. Blatt S. 329) bestimmten Abgabe zu erheben, welcher Zuschlag
dem Staat allein verbleibt.
5) Die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen Normen
zu ermitteln und wird auf 11 % des Ausschankserlöses festgestellt.
6) Die Abgabe von dem zur Biererzeugung bestimmten Malz ist nach den beste-
henden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 10 für 100 kg ungeschrotenes Malz
zu erheben.
7) Die Uebergangssteuer von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 10
für 100 kgP Malz zu erheben.
8) Die Uebergangsstener von Bier ist mit 3./¾ für das Hektoliter braunes Bier
und mit 1 44 653 für das Hektoliter weißes Bier zu erheben.
9) Die unter das allgemeine Sportelgesetz vom 24. März 1881 samt Tarif (Reg.=
Blatt S. 128) und das Gesetz vom 28. März 1887 (Reg. Blatt S. 91), betreffend die
vorläufige Verlängerung der Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März
1881, sowie die unter das Gesetz vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 163), betreffend
die fernere Wirksamkeit des allgemeinen Sportelgesetzes vom 24. März 1881, fallenden
Sporteln werden nach den in diesen Gesetzen enthaltenen Sätzen und Bestimmungen
erhoben.
10) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben an-
gehängten Notariatssporteltarifs zu erheben. Für die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes angefallenen Notariatsgeschäfte (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 3 des oben angeführten
Notariatssportelgesetzes vom 8. Juni 1883) sind die Notariatssporteln nach den vor dem
1. Juli 1883 in Geltung gewesenen landesgesetzlichen Bestimmungen und Beträgen mit
einem Zuschlag von 30% zu erheben.
11) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimal-