Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civilvorsitzenden zu 
unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrgangs nach der Loosung überwiesen, so ist unter 
„Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Loosnummer anzugeben (§. 66, 1. 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§F. 67) bei der Abmeldung durch die 
mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person mit dem Abmeldever- 
merk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch nicht im Besitz eines Loosungs- 
scheins befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Eivilvorsitzende der Ersatzkommission 
verantwortlich. 
Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungsgeschäfts 
Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der alpha- 
betischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civilvorsitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist verant- 
wortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden, 
bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekrutirungs- 
stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission unterstellt ist, 
von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden. 
Ueber Genehmigung hierzu siehe F. 44, s. 
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften der Rekrutirungs- 
stammrollen der einzelnen Jahre übersandt. « 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwenbdung. 
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär- 
pflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden. 
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8. 48. 
Restantenlisten. 
. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehrpflichtigen 
nach Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen 
noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischen Liste 
gestrichen und in die Restantenliste übertragen. 
2. Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise ausfgestellt. « 
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär- 
pflichtjahres in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirks aufgenommen werden. 
3. Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr- 
pflichtigen Alter (§. 4, ) getreten sind, sofern nicht eine der im 8. 47, 2u bis e und r bezeichneten 
Voraussetzungen vorliegt. « 
Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden 
Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungsbezirks 
ihres Geburtsortes weiter fortgeführt. . 
4 Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungsbezirk weiter 
sunweähr in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres. 
efanden. 
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