Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Gemeinden können den Zuschlag für den ganzen Gemeindebezirk gleichmäßig 
einführen oder die Hunde der zu einer Gemeinde gehörigen Weiler, Höfe und einzeln 
stehenden Anwesen sowie die Hunde, welche zum Hüten von Schafen verwendet werden, 
von der Erhebung des Zuschlags ausnehmen. 
Art. 2. 
Der örtliche Zuschlag zur Hundeabgabe ist mit dieser durch die Staatsbehörden 
anzusetzen und einzuziehen. 
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Erhebung, Verjährung, auf Nachlaß 
und Rückvergütung, sowie auf Steuergefährdung und deren Bestrafung für die Staats- 
steuer in Anwendung kommen, erstrecken sich auf diesen Zuschlag. 
Die Behörden, welchen die Untersuchung und Abrügung der Gefährdung der Staats- 
stener obliegt, haben auch bezüglich der Gefährdung dieses Zuschlags zu erkennen. Die 
hiefür erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Ordnungsstrafen fallen in die Gemeindekassen. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 2. Juli 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel?).
	        
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