Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

219 
2) die Jahresrechnung abzunehmen und über die Entlastung des Rechners Beschluß 
zu fassen, 
3) über die Errichtung von Landarmenaustalten und über wesentliche Veränderungen 
derselben zu beschließen, 
4) die Beamten für die Verwaltung des Landarmenwesens und der Landarmen- 
anstalten mit Ausnahme der niederen Bediensteten anzustellen und zu entlassen. 
Art. 4. 
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte wird ein Ausschuß bestellt, welcher aus dem 
Vorsitzenden der Landarmenbehörde beziehungsweise dessen Stellvertreter und vier wei- 
teren, nebst ebensovielen Stellvertretern von der Landarmenbehörde aus ihrer Mitte zu 
wählenden Mitgliedern besteht. Dem Ausschuß liegt insbesondere ob: 
1) die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Grund des Etats und der 
Beschlüsse der Landarmenbehörde, 
2) die Entscheidung darüber, ob der Fall einer vom Landarmenverband zu überneh- 
menden Fürsorge für einen Hilfsbedürftigen vorliege und in welcher Art diese 
zu bewirken sei, 
3) die Vertretung des Landarmenverbands in Streitsachen, 
4) die Leitung der Landarmenanstalten und die Beaufsichtigung ihres Dienstpersonals, 
5) die Anstellung und Entlassung der niederen Bediensteten des Landarmenverbands 
und der Landarmenanstalten, 
6) die Entwerfung des Jahresetats, die Prüfung der Jahresrechnung und die Be- 
richterstattung über deren Ergebniß an die Landarmenbehörde, 
7) die Erledigung aller sonstigen Geschäfte, welche durch besonderen Beschluß der 
Landarmenbehörde dem Ausschuß zugewiesen sind. 
In dringenden Fällen hat der Vorsitzende allein an Stelle des Ausschusses die er- 
forderliche Verfügung zu treffen, von deren Inhalt jedoch in der nächsten Sitzung dem 
Ausschuß Kenntniß zu geben und die künftigen Maßnahmen dessen Beschlußfassung zu 
unterstellen. 
Art. 5. 
Die Mitglieder der Landarmenbehörde und des Ausschusses erhalten für ihre Be- 
mühungen Taggelder Diäten und Reisekostenentschädigung aus der Kasse des Land-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.