Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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der Verkündung des Gesetzes, die übrigen Bestimmungen mit dem 1. April 1890 in 
Wirksamkeit. 
Art. 16. 
Mit dem letzgenannten Zeitpunkt gehen alle noch nicht bereinigten Verbindlichkeiten 
der durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobenen Armenverbände zur Unterstützung hilfsbe- 
dürftiger Personen, sowie zur Bestreitung der dadurch erwachsenden Kosten nebst den 
hieraus entspringenden Erstattungsansprüchen auf die an deren Stelle tretenden Armen- 
verbände über. Sovweit hienach die letzteren für Unterstützungen einzutreten haben, welche 
vor dem 1. April 1890 stattgefunden haben, sind sie berechtigt, den Ersatz ihres diesbe- 
züglichen Aufwands von den zu dessen Bestreitung bisher verpflichteten Verbänden zu 
verlangen, wogegen sie diesen dasjenige herauszugeben haben, was sie auf Grund der 
aus jenen Aufwendungen entsprungenen Erstattungsansprüche von dritter Seite ersetzt 
erhalten. 
Mit demselben Zeitpunkt treten die Beschlüsse der Amtsversammlungen, durch welche 
in Gemäßheit des Art. 21 Abs. 1. des Gesetzes vom 17. April 1873 die dort bezeichneten 
Kosten der öffentlichen Armenpflege auf die Landarmenverbände übernommen worden sind, 
desgleichen die Vereinigung mehrerer Landarmenverbände zur Gründung und Unterhal- 
tung gemeinschaftlicher Anstalten, sowie die Vereinigung einzelner Theilgemeinden einer 
zusammengesetzten Gemeinde zu einem Gesammt-Ortsarmenverband außer Kraft; sind in 
den Fällen der letzteren Art gemeinschaftliche Vermögensobjekte vorhanden, so bestimmt 
sich der Antheil der einzelnen Amtskörperschaften beziehungsweise Theilgemeinden an den- 
selben in Ermanglung besonderer Bestimmungen nach dem Verhältniß, in welchem jene 
während der letztvorangegangenen fünf Rechnungsjahre durchschnittlich zur Bestreitung 
der dem Verband obliegenden Ausgaben beigetragen haben. 
Die Uebernahme der den aufgehobenen Armenverbänden gehörigen Einrichtungen 
für Zwecke der öffentlichen Armenpflege auf die an deren Stelle tretenden Armenverbände 
bleibt der Vereinbarung der betheiligten Körperschaften überlassen. 
Stiftungen für Zwecke der öffentlichen Armenpflege einer Theilgemeinde gehen zwar 
in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde des neugebildeten Gesammt-Ortsarmenverbands 
über, sind jedoch auch fernerhin ihrer seitherigen Bestimmung gemäß zu verwenden. 
Art. 17. 
Durch gegenwärtiges Gesetz werden der Art. 11 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes
	        
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