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der Verkündung des Gesetzes, die übrigen Bestimmungen mit dem 1. April 1890 in
Wirksamkeit.
Art. 16.
Mit dem letzgenannten Zeitpunkt gehen alle noch nicht bereinigten Verbindlichkeiten
der durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobenen Armenverbände zur Unterstützung hilfsbe-
dürftiger Personen, sowie zur Bestreitung der dadurch erwachsenden Kosten nebst den
hieraus entspringenden Erstattungsansprüchen auf die an deren Stelle tretenden Armen-
verbände über. Sovweit hienach die letzteren für Unterstützungen einzutreten haben, welche
vor dem 1. April 1890 stattgefunden haben, sind sie berechtigt, den Ersatz ihres diesbe-
züglichen Aufwands von den zu dessen Bestreitung bisher verpflichteten Verbänden zu
verlangen, wogegen sie diesen dasjenige herauszugeben haben, was sie auf Grund der
aus jenen Aufwendungen entsprungenen Erstattungsansprüche von dritter Seite ersetzt
erhalten.
Mit demselben Zeitpunkt treten die Beschlüsse der Amtsversammlungen, durch welche
in Gemäßheit des Art. 21 Abs. 1. des Gesetzes vom 17. April 1873 die dort bezeichneten
Kosten der öffentlichen Armenpflege auf die Landarmenverbände übernommen worden sind,
desgleichen die Vereinigung mehrerer Landarmenverbände zur Gründung und Unterhal-
tung gemeinschaftlicher Anstalten, sowie die Vereinigung einzelner Theilgemeinden einer
zusammengesetzten Gemeinde zu einem Gesammt-Ortsarmenverband außer Kraft; sind in
den Fällen der letzteren Art gemeinschaftliche Vermögensobjekte vorhanden, so bestimmt
sich der Antheil der einzelnen Amtskörperschaften beziehungsweise Theilgemeinden an den-
selben in Ermanglung besonderer Bestimmungen nach dem Verhältniß, in welchem jene
während der letztvorangegangenen fünf Rechnungsjahre durchschnittlich zur Bestreitung
der dem Verband obliegenden Ausgaben beigetragen haben.
Die Uebernahme der den aufgehobenen Armenverbänden gehörigen Einrichtungen
für Zwecke der öffentlichen Armenpflege auf die an deren Stelle tretenden Armenverbände
bleibt der Vereinbarung der betheiligten Körperschaften überlassen.
Stiftungen für Zwecke der öffentlichen Armenpflege einer Theilgemeinde gehen zwar
in die Verwaltung der Ortsarmenbehörde des neugebildeten Gesammt-Ortsarmenverbands
über, sind jedoch auch fernerhin ihrer seitherigen Bestimmung gemäß zu verwenden.
Art. 17.
Durch gegenwärtiges Gesetz werden der Art. 11 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes