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periode aus der Landarmenbehörde ausscheidet, so hat die Kreisregierung, letzterenfalls
auf die vom Vorsitzenden der Landarmenbehörde sofort an sie zu erstattende Anzeige, die
Vornahme einer Neuwahl beim nächsten Zusammentritt der wahlberechtigten Versamm-
lung anzuordnen.
8. 6.
Die Landarmenbehörde wird zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden mittels schrift-
licher, mindestens eine Woche zuvor an jedes einzelne Mitglied zu versendender Einladung
unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung, sowie der Gegenstände der Ver-
handlung berufen.
Die Berufung erfolgt zum Zweck der Feststellung des Etats und der Abnahme der
Jahresrechnung des Landarmenverbands mindestens einmal jährlich, außerdem aber so
oft es der Stand der Geschäfte erfordert.
Die Versammlung findet am Amtssitze des Vorsitzenden statt, wofern nicht von diesem
mit Zustimmung der Landarmenbehörde ein anderer Ort innerhalb des Landarmen=
verbands hiefür bestimmt wird.
8. 7.
Die Landarmenbehörde kann nur in versammelter Sitzung berathen und beschließen.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich.
Wenn ein Gegenstand der Verhandlung die persönlichen Rechte oder Interessen eines
Mitglieds oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie oder in der
Seitenlinie bis zum zweiten Grade berührt, so ist dasselbe von der Theilnahme an der
Berathung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand ausgeschlossen.
8. 8.
Vorbehältlich der im Nachstehenden (Abs. 2) für die Vornahme von Wahlen ge—
troffenen Bestimmungen werden die Beschlüsse der Landarmenbehörde mit absoluter Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, welchem im Uebrigen kein Stimmrecht zukommt.
Die Vornahme von Wahlen erfolgt ordentlicher Weise mittels schriftlicher geheimer
Abstimmung nach der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der